ANLEGERRECHTE24
 


Geschädigt durch Investitionen in P&R-Container?


Unsere erfahrenen Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten betroffene Anleger


bei der Durchsetzung von Forderungen,


bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und

 

bei der Abwehr unberechtigter Rückzahlungsansprüche des Insolvenzverwalters.



UPDATE 02.01.2023:

Aktuell erhalten ehemalige P&R-Anleger die Anspruchsbegründungen des P&R-Insolvenzverwalters zugestellt.

Weitere Informationen hier.


UPDATE 30.06.2022
:

Ganz aktuell werden durch das Amtsgericht Coburg sog. "Abgabebenachrichtigungen" und auch Vollstreckungsbescheide an P&R-Anleger versendet. Dies bedeutet, dass der P&R-Insolvenzverwalter versucht, die Rückzahlungsansprüche weiter durchzusetzen und die Verfahren ihren Fortgang nehmen.

Es ist dringend anzuraten, gesetzliche Fristen einzuhalten. Sonst drohen empfindliche Rechtsnachteile.

Bei einem Vollstreckungsbescheid beträgt die Einspruchsfrist ZWEI WOCHEN. 

Damit keine Fristen versäumt werden, empfehlen wir, bereits jetzt unsere Kanzlei mit der anwaltlichen Vertretung zu beauftragen.


Bereits über 1.000 geschädigte Container-Investoren vertrauen der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen.


Eine schnelle Kontaktaufnahme mit unserem Expertenteam ist möglich per E-Mail an:



Dezember 2021:


Mahnbescheid

von

P&R-Insolvenzverwalter

erhalten?


Jetzt dringender Handlungsbedarf:

Widerspruchsfrist beachten!

 


Zum 31. Dezember 2021 verjähren die vom P&R-Insolvenzverwalter behaupteten Rückforderungsansprüche.

Zur Unterbrechung der drohenden Verjährung werden diese behaupteten Ansprüche aktuell durch gerichtliche Mahnverfahren geltend gemacht.


Mahngericht prüft NICHT Rechtmäßigkeit der Forderung

Dabei ist es wichtig zu wissen, dass das Gericht, das einen Mahnbescheid erlässt, keine Prüfung der Rechtmäßigkeit der behaupteten Forderung vornimmt. Dies bedeutet, dass der Mahnbescheid ohne rechtliche Prüfung in der Regel so erlassen wird, wie es der vermeintliche Anspruchsinhaber beantragt. Lassen Sie sich deshalb durch einen Mahnbescheid nicht einschüchtern. Bislang hat keines der Gerichte, die mit der Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit der vom P&R-Insolvenzverwalter behaupteten Rückforderungsansprüche befasst waren, dem Insolvenzverwalter vollumfänglich recht gegeben: Sofern die Klagen der „Pilotverfahren“ nicht vollumfänglich abgewiesen wurden, wurden dem Insolvenzverwalter allenfalls entweder die Mietauszahlungen zugesprochen oder der Container-Rückkaufswert; nie - wie vom Insolvenzverwalter geltend gemacht - beides zusammen. Die Chancen, die im Mahnbescheid geltend gemachte Summe überhaupt nicht, zumindest aber nicht in voller Höhe zahlen zu müssen, stehen somit gut. Voraussetzung hierfür ist, dass gegen den Mahnbescheid aktiv vorgegangen wird.


14-tägige Widerspruchsfrist beachten

Um zu vermeiden, dass der im Mahnbescheid geltend gemachte Zahlungsbetrag vollstreckbar wird, muss unbedingt die 14-tägige Widerspruchsfrist beachtet werden. Wird diese Frist versäumt, drohen rechtliche Nachteile. Der Widerspruch ist zu unterschreiben und muss im Original an das Mahngericht zurückgeschickt werden.


Anwaltliche Unterstützung empfehlenswert

Auch wenn für die Einlegung des Widerspruchs noch keine anwaltliche Vertretung erforderlich ist, ist es bereits in diesem Stadium empfehlenswert, anwaltliche Unterstützung heranzuziehen. Spätestens dann, wenn der Insolvenzverwalter die Angelegenheit weiterverfolgt, ist die anwaltliche Vertretung entweder sogar zwingend erforderlich, zumindest jedoch überaus sinnvoll.

Betroffene P&R-Anleger, die bereits einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten haben, sollten sich zeitnah idealerweise per E-Mail an

PR-Mahnbescheid@dr-greger.de


an unsere erfahrenen Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Unsere Kanzlei vertritt bereits über 1.000 geschädigte P&R-Anleger.

Bitte fügen Sie der E-Mail neben dem Mahnbescheid des Insolvenzverwalters auch den gelben Zustellumschlag bei. Sie erhalten dann ein individuelles Angebot für die kompetente Vertretung Ihrer Interessen.