WIRECARD
UPDATE 05.07.2024
Insolvenzverfahren in Sachen "MB Beteiligungsgesellschaft" endgültig eröffnet!
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Forderungsanmeldungen
jetzt
möglich!
Mit Beschluss vom 18.06.2024 hat das Amtsgericht Limburg a.d. Lahn über das Vermögen der MB Beteiligungsgesellschaft mbH, Kopenhagener Straße 10, 65552 Limburg a. d. Lahn (AG Limburg a. d. Lahn, HRB 6968), vertr. d.: Dr. Markus Braun, zurzeit c/o JVA Stadelheim, Stadelheimer Straße 12, 81549 München, (Geschäftsführer) das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Carsten Koch, Frankfurter Str. 13, 35781 Weilburg aus der Kanzlei Westhelle & Partner in Weilburg.
Anmeldungen von Forderungen zur Insolvenztabelle sind nach wie vor möglich!
Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen bietet geschädigten Wirecard-Aktionären die rechtssichere Anmeldung ihrer Schadensersatzforderung zur Insolvenztabelle an.
Eine schnelle Kontaktaufnahme ist geschädigten Wirecard-Aktionären möglich unter:
UPDATE 01.03.2024
Vorläufige Insolvenz der
MB Beteiligungsgesellschaft mbH
Wirecard-Aktionäre sollten ihre Forderungen anmelden
Die MB Beteiligungsgesellschaft mbH, über die der ehemalige Wirecard-Vorstandsvorsitzende Dr. Markus Braun sein privates Vermögen verwaltete, ist vorläufig insolvent. Das Amtsgericht Limburg an der Lahn hat ein allgemeines Verfügungsverbot für das Vermögen der Gesellschaft erlassen und Rechtsanwalt Carsten Koch von der Kanzlei Westhelle & Partner aus Weilburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Die vorläufige Insolvenz der MB Beteiligungsgesellschaft mbH wurde im Rahmen der am 23. Februar 2024 vor der Kammer für Handelssachen am Landgericht in München stattgefundenen mündlichen Verhandlung im Verfahren des Wirecard-Insolvenzverwalters gegen Dr. Markus Braun und weitere ehemalige Wirecard-Verantwortliche bekannt.
Über die MB Beteiligungsgesellschaft mbH sind mutmaßlich Millionenbeträge an den Ex-Vorstand Dr. Braun geflossen.
Rechtsanwalt Dr. Greger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der bereits eine Vielzahl geschädigter Wirecard-Aktionäre vertritt, betont die Bedeutung einer Forderungsanmeldung für betroffene Aktionäre: „Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus mutmaßlich deliktischem Handeln von Dr. Markus Braun. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Insolvenzverfahren entwickeln wird und welche Gelder der Insolvenzverwalter sicherstellen oder zurückfordern kann, aber die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle sollte erfolgen, sobald dies möglich ist.“
Aktuell befindet sich das Insolvenzverfahren im Stadium der vorläufigen Insolvenz. Sobald das Verfahren eröffnet wird, wovon auszugehen ist, können Aktionäre dort ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.
Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen steht den geschädigten Wirecard-Aktionären gerne zur Verfügung und unterstützt sie bei der fristgerechten und rechtssicheren Anmeldung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren der MB Beteiligungsgesellschaft mbH.
Eine schnelle Kontaktaufnahme ist möglich unter:
13.03.2023
KapMuG-Verfahren gegen EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft startet!
Mit Beschluss vom 13.03.2023 hat das Bayerische Oberste Landesgericht den Musterkläger im Verfahren gegen die EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bekannt gemacht und im Klageregister veröffentlicht. Damit fällt der Startschuss für das Kapitalanleger-Musterverfahren und die sechsmonatige Frist für die Anmeldung der Ansprüche zum Musterverfahren beginnt zu laufen.
6-monatige Frist für Anmeldung der Ansprüche beachten!
Geschädigte WIRECARD-Investoren haben ab dem Tag der Veröffentlichung des Musterklägers im Klageregister taggenau 6 Monate die Möglichkeit, die Verluste aus ihren WIRECARD-Investitionen zum Verfahren anzumelden. Die Anmeldung kann nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen.
Das anstehende Musterverfahren bietet allen geschädigten Wirecard-Anlegern, egal ob Privatanleger, professionelle Anleger oder institutionelle Anleger, die Möglichkeit, kostengünstig die Schadensersatzansprüche gegen die Verjährung abzusichern sowie wichtige Haftungsfragen klären zu lassen. Dabei spielt es nach Dafürhalten der Kanzlei Dr. Greger & Collegen keine Rolle, ob die Investition in Wirecard Aktien, Aktienanleihen, Derivate, Optionen oder Zertifikate erfolgte.
„Wir können die Anmeldung der Schadensersatzansprüche zum Musterverfahren über unsere Kanzlei mit Kanzleisitz hier vor Ort in München klar empfehlen“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger. „Unsere Kanzlei hat sich von Anfang an als eine der prozessführenden Kanzleien für die geschädigten Wirecard-Anleger eingesetzt. Damit ist es unserer Kanzlei möglich, Ihre Interessen in dem Verfahren in München optimal zu vertreten.“
Betroffene Wirecard-Anleger, die sich dem anstehenden Musterverfahren anschließen möchten, können sich bei der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen registrieren. Eine schnelle Kontaktaufnahme ist unter der folgenden E-Mail-Adresse möglich:
Update 18.05.2022
OLG München trifft Beschlüsse in Klageverfahren gegen die EY Wirtschaftsprüfer
Für EY wird es eng
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen führt eine Vielzahl von Klageverfahren gegen die EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die im Zusammenhang mit dem Wirecard-Bilanzskandal stehen. Als eine der ersten Kanzleien hat sie Klagen für geschädigte Wirecard-Anleger eingereicht und trug so wesentlich zur positiven Entwicklung der Verfahren bei.
Zwischenzeitlich sind in den von der Kanzlei mit viel Begründungsaufwand geführten Verfahren schon eine Reihe positiver Beschlüsse des OLG München ergangen, die den Verfahren Auftrieb gegeben haben. In diese Beschlüsse reihen sich jüngst weitere Beschlüsse des OLG München ein.
Mit aktuellen Beschlüssen (s. z.B. Beschluss vom 09.05.2022, Az. 8 U 8805/21) hat das OLG München den Weg geebnet, dass die dortigen Kläger an dem sog. KapMuG-Verfahren teilnehmen können und mithin von den Ergebnissen dieses Verfahrens profitieren. Bei dem KapMuG-Verfahren handelt es sich um ein Musterverfahren, in dem die wesentlichen Haftungsfragen geklärt werden. Sämtliche Kläger, die dort teilnehmen, können sich rechtsverbindlich auf die dortigen Ergebnisse berufen, die aller Voraussicht nach umfassend und mit großer Sorgfalt von dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorab geprüft werden.
„Nachdem das LG München I anfänglich die Verfahren mit recht einfacher Begründung und ohne großen Aufwand abgehandelt hat, wofür es schon vom OLG München mit deutlichen Hinweisen gerügt worden ist, ist dies ein weiterer Schritt in die richtige Richtung. Der Wirecard-Skandal bedarf auch im Hinblick auf die Klageverfahren gegen EY einer sauberen und umfassenden Aufarbeitung. Ich bin davon überzeugt, dass dies in dem Musterverfahren gelingen und EY eine fehlerhafte Prüfung der Bilanzen nachgewiesen werden kann“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger.
Die jüngsten Beschlüsse des OLG München enthalten zudem weitere positive Hinweise in Bezug auf die Haftung der EY-Wirtschaftsprüfer gegenüber den ehemaligen Aktionären.
Für die EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird es damit zusehends enger, was ihre Verteidigungslinie betrifft.
Das OLG findet in den Beschlüssen z.B. klare Worte, was die Erfüllung des Tatbestandes des § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) durch EY angeht. Demnach ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. In dem Beschluss heißt es zur Frage, ob der Tatbestand des § 826 BGB erfüllt ist:
„Erforderlich ist dafür, dass der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe qualifiziert nachlässig erledigt, zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein, und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint […].
Das wäre zur Überzeugung des Senats der Fall, wenn die hiesige Beklagte es entsprechend dem Feststellungsziel unter B.III. billigend in Kauf genommen hätte, dass ihre Bestätigungsvermerke unrichtig waren, weil sie sich Originalkontoauszüge und Banksaldenbestätigungen zu den Treuhandkonten nicht habe zeigen lassen und/oder die Zahlungseingänge auf den Treuhandkonten nicht geprüft habe.“
Derart stichhaltig und auf den Punkt hat sich zuvor wohl noch kein Gericht in dem Wirecard-Skandal geäußert. „Wir werden durch den Beschluss ein weiteres Mal in unserer Rechtsauffassung bekräftigt, dass EY den betroffenen Kapitalanlegern gegenüber haftet“, so Fachanwalt Dr. Greger.
Das anstehende Musterverfahren bietet allen geschädigten Wirecard-Anlegern, egal ob Privatanleger, professionelle Anleger oder institutionelle Anleger, die Möglichkeit, kostengünstig die Schadensersatzansprüche gegen die Verjährung abzusichern sowie wichtige Haftungsfragen klären zu lassen. Dabei spielt es nach Dafürhalten der Kanzlei Dr. Greger & Collegen keine Rolle, ob die Investition in Wirecard Aktien, Aktienanleihen, Derivate, Optionen oder Zertifikate erfolgte.
„Wir können die Anmeldung der Schadensersatzansprüche zum Musterverfahren über unsere Kanzlei mit Kanzleisitz hier vor Ort in München klar empfehlen“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger. „Unsere Kanzlei hat sich von Anfang an als eine der prozessführenden Kanzleien für die geschädigten Wirecard-Anleger eingesetzt. Dadurch ist es unserer Kanzlei möglich, auch an dem Musterverfahren maßgeblich mitzuwirken.“
Betroffene Wirecard-Anleger, die sich dem anstehenden Musterverfahren anschließen möchten, können sich bei der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen registrieren. Eine schnelle Kontaktaufnahme ist unter der folgenden E-Mail-Adresse möglich:
Update 05.05.2022
Landgericht München I bestätigt Nichtigkeit der WIRECARD-Bilanzen 2017 und 2018
Was das Urteil für Schadensersatzklagen gegen EY bedeutet
Die Wirecard-Bilanzen der Jahre 2017 und 2018 sind falsch und damit nichtig. Zu diesem Urteil kam das Landgericht München I in seiner heute verkündeten, noch nicht rechtskräftigen Entscheidung (Az. 5 HK O 15710/20).
Nach Ansicht des für das Verfahren zuständigen Richters würde es keine Rolle spielen, ob die fehlenden 1,9 Milliarden Euro nie existierten oder nur auf anderen Konten lagen, wie der damalige Vorstandschef Dr. Markus Braun, der seit fast zwei Jahren in Untersuchungshaft sitzt, vermutet. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführungen seien in jedem Fall verletzt, so das Gericht.
Die gerichtlich festgestellte Nichtigkeit der WIRECARD-Bilanzen verbessert auch die Rechtsposition geschädigter Wirecard-Aktionäre im Zusammenhang mit Schadenersatzmöglichkeiten gegen die EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Von EY wurden auch die Abschlüsse dieser beiden Jahre uneingeschränkt testiert und keine Auffälligkeiten festgestellt.
Gegen die EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind bereits eine Vielzahl von Klagen bei den Gerichten in München anhängig und jede weitere Klage führt dazu, dass der Druck auf EY weiter erhöht wird. Das heutige Urteil liefert geschädigten Investoren weitere Argumente für ihre Klagen.
„Geschädigten Wirecard-Aktionären, die keine individuelle Einzelklage gegen die EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft führen möchten, empfehlen wir auf jeden Fall, die Ansprüche zum bevorstehenden Kapitalanleger-Musterverfahren anzumelden, um ihre Ansprüche zu sichern“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger, der mit seiner Kanzlei - unter anderem mit Sitz in München - eine Vielzahl geschädigter Wirecard-Aktionäre vertritt und als eine der ersten Kanzleien EY vor dem hierfür zuständigen Landgericht München I zur Verantwortung gezogen hat.
Das anstehende Musterverfahren bietet allen geschädigten Wirecard-Anlegern, egal ob Privatanleger, professionelle Anleger oder institutionelle Anleger, die Möglichkeit, kostengünstig die Schadensersatzansprüche gegen die Verjährung abzusichern sowie wichtige Haftungsfragen klären zu lassen.
Betroffene Wirecard-Investoren, die sich dem anstehenden Musterverfahren gegen die EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Dr. Markus Braun anschließen möchten, können sich bei der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen registrieren. Eine schnelle Kontaktaufnahme ist unter der folgenden E-Mail-Adresse möglich:
Neben den Schadensersatzmöglichkeiten gegenüber der EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft können auch weiterhin Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG angemeldet werden. „Das heutige Urteil belegt die Schadensersatzpflicht der Wirecard AG“, so Rechtsanwalt Dr. Greger.
Ob und inwieweit der Wirecard-Insolvenzverwalter das heutige Urteil zum Anlass nimmt, um frühere Dividendenauszahlungen von Aktionären zurückzufordern, kann aktuell noch nicht prognostiziert werden. Sollten Aktionäre Rückforderungsschreiben von dem Insolvenzverwalter erhalten, stehen die Experten der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen für weitere Informationen zur Verfügung.
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Kapitalanleger-Musterverfahren gegen EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dr. Markus Braun u.a. zum Themenkomplex "Wirecard-Betrug"
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Schadensersatzklagen in Sachen "WIRECARD" werden zentral gebündelt
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Mit aktuellem Beschluss vom 14.03.2022 legt das Landgericht München dem Bayerischen Obersten Landesgericht die in den aktuell anhängigen Wirecard-Schadensersatzverfahren klärungsbedürftigen Rechtsfragen zur einheitlichen Prüfung vor. Das Musterverfahren ermöglicht nun einen kostengünstigen Weg, um verbindlich feststellen zu lassen, ob EY schadensbegründendes Fehlverhalten im Zusammenhang mit seinen jahrelangen Prüfungen bei Wirecard vorzuwerfen ist. Darüber hinaus wird durch die Beteiligung am Musterverfahren ("KapMuG-Verfahren") die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gehemmt.
Das anstehende Musterverfahren bietet geschädigten Wirecard-Anlegern (Aktien, Aktienanleihen, Derivate, Optionen, Zertifikate) folgende Vorteile:
kostengünstig
verjährungshemmend
verbindlich.
Für geschädigte Wirecard-Anleger, die bislang noch keinen Entschluss gefasst haben, gegen die EY-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gerichtlich vorzugehen, bietet das KapMuG-Verfahren nun die Möglichkeit, kostengünstig seine Ansprüche gegen Verjährung abzusichern sowie wichtige Haftungsfragen klären zu lassen.
Wir können die Anmeldung über unsere Kanzlei mit Kanzleisitz hier vor Ort in München klar empfehlen!
Betroffene Wirecard-Anleger, die sich dem Musterverfahren gegen die EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dr. Braun u.a. anschließen möchten, können sich bei der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen melden. Eine schnelle Kontaktaufnahme mit der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen, die bereits eine Vielzahl von Kapitalanlegern erfolgreich vertreten hat und mit der Abwicklung von Großschadensfällen vertraut ist, ist unter der folgenden E-Mail-Adresse möglich:
Die Fälle der registrierten Anleger werden dann umgehend bearbeitet und die Forderungen rechtssicher zum Musterverfahren angemeldet.
Schadensersatz gegen EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
OLG München erteilt in Verfahren gegen EY positive Hinweise für Anleger
10.12.2021 – Im Wirecard-Skandal steigen die Chancen der geschädigten Aktionäre auf Schadensersatz gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY. Ganz aktuell gab der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München in einem Hinweis Klagen der Aktionäre gegen EY viel Aufwind. In dem Hinweis hatte der Senat eine für den Anleger negative Entscheidung des Landgerichts München deutlich beanstandet, welches die Klage ohne jegliche Beweisaufnahme abgewiesen hatte. Wie das OLG München jetzt feststellte, hätte das Landgericht allerdings analog zum Dieselskandal sehr viel genauer prüfen müssen, ob EY bei seiner Bilanztestierung vorsätzlich sittenwidrig handelte.
Weitere Punkte, die das OLG anbrachte, waren z.B., dass das Landgericht sich seiner Einschätzung nach viel zu oberflächlich mit dem Fall befasste, es dem Landgericht wohl an „eigener Sachkunde“ fehle, um die in einem Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG erhobenen Vorwürfe gegen EY beurteilen zu können und dass das Landgericht den Bericht des Wirecard-Untersuchungsausschusses im Bundestag „gehörswidrig“ zum Nachteil der klagenden Anleger ignoriert habe. Auch hinsichtlich der vom Landgericht vorgebrachten Zweifel an dem ursächlichen Zusammenhang der vorgetragenen Prüfungspflichtverletzungen und den Schaden der Anleger äußerte das OLG starke Bedenken. Es hätte ein Gutachten eingeholt werden müssen.
„Die Vielzahl der vom OLG gerügten Punkte sowie die Deutlichkeit, in der die Hinweise verfasst wurden, lässt erkennen, dass das Oberlandesgericht von der aktuellen Verfahrenspraxis des Landgerichts München in den EY-Verfahren wenig hält. Die Chancen, gegen EY vorzugehen sind damit gestiegen“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger. Es wird sich nun zeigen, wie das Landgericht mit diesen deutlichen Hinweisen des OLG umgeht. „Ich rechne damit, dass die einzuholenden Gutachten unsere Rechtsauffassung bestätigen werden, dass EY hier vorsätzlich gegen ihre Pflichten verstoßen hat“, so Dr. Greger weiter.
Schadensersatz gegen EY
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen setzt sich seit Bekanntwerden des Wirecard-Skandals für die Rechte der Wirecard-Anleger ein. Die Interessensgemeinschaft der Wirecard-Geschädigten der Kanzlei zählt über 4.000 Anleger. Eine Vielzahl der Interessenten hat die Kanzlei bereits mit der Wahrnehmung ihrer Rechte mandatiert. Ein Fokus der Kanzlei liegt auf der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY, gegen die die Kanzlei substantielle Anzahl von Verfahren vor den Gerichten in München führt. Mit weiteren Klagen wird der Druck auf EY erhöht.
Klagemöglichkeiten gegen EY
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen vertritt Anleger in Einzelklagen und in Sammelklagen. Je nach Interesse des Mandanten gilt es abzuwägen, welche Verfahrensart gewählt wird. Das effektivere Mittel, Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY geltend zu machen stellen dabei Einzelklagen dar, da diese effektiver und schneller zum Ziel kommen, als Sammelklagen, die langwieriger sind.
Kostenlose Interessensgemeinschaft
Wirecard-Aktionäre, die weitere Informationen über ihre Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY wünschen, können sich kostenlos der von der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen initiierten Interessensgemeinschaft anschließen. Eine schnelle Kontaktaufnahme mit der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen, die bereits eine Vielzahl von Aktionären und Anleihegläubigern erfolgreich vertreten hat und mit der Abwicklung von Großschadensfällen vertraut ist, ist unter der E-Mail-Adresse
möglich.
Registrierte Anleger erhalten kostenlos weitere Informationen.
Prüfungstermin im Insolvenzverfahren auf April 2022 vertagt:
Weiterhin Forderungsanmeldungen möglich!
20.04.2021
Nächster Prüfungstermin der angemeldeten Forderungen im April 2022 / Weiterhin Forderungsanmeldungen möglich!
Die bisherige Vermutung, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG zeitaufwendig und mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird, hat sich in dem am 15.04.2021 vor dem Amtsgericht München stattgefundenen Prüfungstermin bestätigt: Für den Großteil der Wirecard-Aktionäre und sonstigen Wirecard-Investoren, die die ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche gegen die insolvente Wirecard AG zur Insolvenztabelle angemeldet haben, ist der Prüfungstermin ihrer Forderungen um ein Jahr auf April 2022 vertagt worden.
In dem Prüfungstermin prüft der Insolvenzverwalter die bei ihm angemeldeten Insolvenzforderungen – insbesondere hinsichtlich des Grundes und der Höhe der geltend gemachten Ansprüche.
Vorliegend ist auch das Thema, ob die angemeldeten Forderungen von Aktionären insolvenzrechtlich auf gleicher Stufe stehen wie die Forderungen anderer Gläubiger, wie beispielsweise von Banken, von entscheidender Bedeutung. Wir sind nach wie vor optimistisch, dass die geschädigten Wirecard-Aktionäre in Höhe derselben Insolvenzquote wie beispielsweise finanzierende Banken berücksichtigt werden müssen. Ein aktuelles Gutachten eines renommierten Professors von der Universität Mannheim bestätigt, dass die Schadensersatzforderungen von Aktionären mit den Forderungen der sonstigen Gläubiger gleichrangig sind.
Wirecard-Aktionäre und sonstige Wirecard-Investoren, die ihre Forderung bislang noch nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben, können dies nach wie vor tun. Eine Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei ist unter der E-Mailadresse
wirecard@dr-greger.de
möglich.
25.08.2020
Insolvenzverfahren durch AG München eröffnet - ab sofort Forderungsanmeldung möglich / Aktionäre bringen sich in Stellung!
Das Amtsgericht München hat am 25.08.2020 über das Vermögen der Wirecard AG wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 1542 IN 1308/20). Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé ernannt.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 26.10.2020 beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Da es sich hierbei um keine Ausschlussfrist handelt, ist unserer Kanzlei die Anmeldung Ihrer Forderung auch nach Ablauf dieser Frist noch möglich!
Der Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird, ist am 18.11.2020, 08:30 Uhr im Löwenbräukeller, Nymphenburger Straße 2 Stiglmaierplatz, 80335 München. Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen wird für die von ihr vertretenen Aktionäre an diesem Termin teilnehmen.
Betroffene Investoren der Wirecard AG können sich unter der E-Mail-Adresse
bei der Kanzlei Dr. Greger & Collegen kostenlos registrieren, um weiterführende Informationen zu erhalten und sich bei der Gläubigerversammlung vertreten zu lassen.
24.08.2020
Schadensersatzklagen gegen EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingereicht
Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen hat im Zusammenhang mit dem Wirecard-Bilanzskandal beim zuständigen Landgericht München I für mehrere ihrer Mandanten Schadensersatzklage gegen die EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingereicht.
Der Klage vorausgegangen sind intensive Ermittlungen der Kanzlei, die erhebliche Versäumnisse der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young bestätigt haben. Trotz falscher Geschäftszahlen hat EY die Bilanzen der Wirecard AG bis einschließlich 2018 uneingeschränkt testiert und durchgewunken.
„Nach Abschluss unserer Recherchen sind wir der festen Überzeugung, dass EY den Investoren gegenüber unbegrenzt schadensersatzpflichtig ist, weil sie diese in sittenwidriger und vorsätzlicher Weise geschädigt hat“, so Kanzleiinhaber und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Dr. Stephan Greger. „Ein Schadensersatzanspruch eines Anlegers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen einen Wirtschaftsprüfer kommt nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann in Betracht, wenn der Bestätigungsvermerk nicht nur unrichtig ist, sondern der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe nachlässig erledigt hat - zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein“, so Rechtsanwalt Dr. Greger. „Unsere Ansicht wird auch durch das uns vorliegende Sonderprüfungsgutachten der KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt, in dem sie eine eingehendere Prüfung der Treuhandkonten, auf denen angeblich die fehlenden 1,9 Mrd. Euro verbucht sein sollten, für zwingend notwendig erachtet.“
Neben den bereits eingereichten Einzelklagen steht in Kürze auch die Einreichung der Sammelklagen bevor. Anleger, die sich hieran noch beteiligen möchten und von den in der Sammelklage vergünstigten Kosten profitieren möchten, können sich unter der E-Mail-Adresse
kostenlos registrieren.
Registrierte Anleger erhalten kostenlos weitere Informationen.
23.07.2020
Staatsanwaltschaft München erlässt neue Haftbefehle
Unternehmensbilanzen möglicherweise schon seit 2015 aufgebläht
München, 23.07.2020 - Die Staatsanwaltschaft München hat am gestrigen Mittwoch aufgrund der fortgeschrittenen strafrechtlichen Ermittlungen und der Aussage eines Kronzeugen drei neue Haftbefehle gegen frühere Führungskräfte des insolventen Zahlungsabwicklers Wirecard AG erlassen. Es handelt sich dabei laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft um den ehemaligen Finanzvorstand des Unternehmens, „Herrn L.“, sowie um den früheren „Head of Accounting“, „Herrn von E.“, welche beide bereits festgenommen und der Haftrichterin vorgeführt wurden. Der gegen den Vorstandsvorsitzenden Markus Braun bestehende Haftbefehl wurde erweitert, so dass Herr Braun, der bislang auf Kaution frei war, aufgrund der Anordnung der Haftfortfortdauer nun wieder in Haft muss. Den Beschuldigten wird unter anderem gewerbsmäßiger Bandenbetrug, Untreue und Marktmanipulation vorgeworfen.
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft haben ergeben, dass die Umsätze und die Bilanzsummen der Wirecard AG bereits ab dem Jahr 2015 mit vorgetäuschten Einnahmen aus sogenannten Drittpartnergeschäften künstlich aufgebläht wurden, um gegenüber Investoren und Kunden finanzkräftiger zu erscheinen. Die Staatsanwaltschaft geht hierbei aktuell von einem Betrag in Höhe von 3,2 Mrd. EUR aus, der unter Vortäuschung falscher Tatsachen durch das Unternehmen akquiriert worden ist. Tatsächlich habe das Unternehmen wohl ab dem Jahr 2015 Verluste erwirtschaftet.
Diese neuen Erkenntnisse bestätigen die Versäumnisse der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young, die trotz der falschen Geschäftszahlen die Bilanzen bis einschließlich 2018 uneingeschränkt testiert hat. Eine Vielzahl von Mandanten der Kanzlei Dr. Greger & Collegen hat sich bereits dazu entschlossen, Schadensersatzansprüche gegenüber der EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geltend zu machen.
Geschädigte Investoren, die sich der Sammelklage anschließen möchten und hierzu weitere Informationen wünschen, können sich kostenlos der von der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen initiierten Interessensgemeinschaft anschließen. Eine schnelle Kontaktaufnahme mit der Kanzlei, die bereits eine Vielzahl von Aktionären und Anleihegläubigern erfolgreich vertreten hat und mit der Abwicklung von Großschadensfällen vertraut ist, ist unter der E-Mail-Adresse
möglich. Registrierte Anleger erhalten kostenlos weitere Informationen.
Registrierte Anleger erhalten kostenlos weitere Informationen.
25.06.2020
Die schlechten Nachrichten um die Wirecard AG reißen nicht ab. Nach den Betrugsvorwürfen rund um die fehlenden Treuhandkonten, auf denen 1,9 Milliarden Euro verbucht sein sollten, gibt die Gesellschaft am 25.06.2020 per Ad-hoc-Mitteilung bekannt, Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu stellen. Der Aktienkurs brach daraufhin auf nur noch 2,50 EUR ein. Vergangene Woche notierte die Aktie noch auf 100,00 EUR.
Die Ad-hoc-Mitteilung stellt einen herben Schlag und vorläufigen Tiefpunkt für die Aktionäre der Wirecard AG dar. „Schon seit Bekanntwerden des Wirecard-Skandals haben wir auch das Szenario einer Unternehmensinsolvenz in unseren Prüfungen berücksichtigt“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen. „Es wäre jetzt falsch für die Anleger, zu stagnieren und sich mit dem Verlust abzufinden. Denn es bestehen auch bei einer Insolvenz des Unternehmens rechtliche Handlungsmöglichkeiten, um den finanziellen Schaden reduzieren zu können“, so Dr. Greger weiter.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die bereits eine Vielzahl von Aktionären und Anleihegläubigern der Wirecard AG vertritt, hat eigens für den Wirecard-Skandal eine Interessensgemeinschaft ins Leben gerufen, der sich interessierte und betroffene Anleger kostenlos anschließen können. Unter anderem ist die Kanzlei in dem letzten großen Anlegerskandal rund um den insolventen Containeranbieter P&R aus Grünwald bei München eine der größten Gläubigervertreter und ist dort auch in den Gläubigerausschüssen vertreten.
Welche Möglichkeiten bieten sich mir als betroffenen Wirecard-Aktionär bei einer Insolvenz der Wirecard AG?
In Betracht kommen insbesondere kapitalmarktrechtliche Erstattungsansprüche wegen Verstoßes gegen Kapitalmarktpublizitätspflichten. Sollte das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG eröffnet werden, müssten entsprechende Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen zur Insolvenztabelle angemeldet werden. „Um schadensersatzberechtigt zu sein, ist es nicht erforderlich, die Aktien noch zu halten. Anspruch auf Ersatz des Kursdifferenzschadens besteht auch dann, wenn die Wirecard-Aktien bereits veräußert sind“, so Rechtsanwalt Dr. Greger.
Da dadurch der Schaden wohl nicht vollständig ersetzt werden kann, prüft die Kanzlei intensiv weitere Schadensersatzansprüche, wie etwa gegen die BaFin und die Wirtschaftsprüfer, die die bisherigen Bilanzen testiert haben. BaFin-Chef Felix Hufeld hat zuletzt selbst große Versäumnisse seiner Behörde eingeräumt. Den Wirtschaftsprüfern kann insbesondere der Vorwurf gemacht werden, dass sie in der Vergangenheit Bilanzen testierten, in denen die – wie das Unternehmen zuletzt mitteilte – nicht existenten Guthaben auf den Treuhandkonten ausgewiesen waren.
Wie kann ich mich der kostenlosen Interessensgemeinschaft anschließen?
Wirecard-Aktionäre und Wirecard-Anleihegläubiger, die weitere Informationen wünschen, können sich kostenlos der von der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen initiierten Interessensgemeinschaft anschließen. Eine schnelle Kontaktaufnahme mit der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen, die bereits eine Vielzahl von Aktionären und Anleihegläubigern erfolgreich vertreten hat und mit der Abwicklung von Großschadensfällen vertraut ist, ist unter der E-Mail-Adresse
möglich.
"Businesstalk am Kudamm":
Interview mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Greger zum Thema "wirecard"
Die Ereignisse der letzten Wochen und Monate rund um das Zahlungsdienstleistungsunternehmen WIRECARD sorgen bei Anlegern für große Verunsicherung. Aktuell wird von manipulierten Dokumenten und gefälschten Unterschriften von Bankangestellten berichtet; der Unternehmensvorstand hat seinen Rücktritt erklärt und wurde laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft München festgenommen. Dem Ex-Vorstand wird vorgeworfen, Bilanzsumme und Umsätze des Unternehmens durch vorgetäuschte Einnahmen aufgebläht zu haben. Nach Informationen der Staatsanwaltschaft wurde der Haftbefehl mittlerweile gegen Auflagen wieder außer Vollzug gesetzt, es ist von einer Kaution in Höhe von 5 Mio. EUR die Rede. Im Zentrum des aktuellen Skandals stehen zwei asiatische Treuhandkonten auf denen nach vormaligen Unternehmensangaben 1,9 Milliarden Euro verbucht sein sollten. Zwischenzeitlich haben sich die Indizien verdichtet, dass die Treuhandkonten überhaupt nicht existieren. Medienberichten ist zu entnehmen, dass die Banken deren Existenz dementieren. Entsprechend groß sind die Bedenken, ob das dort angeblich verbuchte Guthaben, das etwa einem Viertel der Bilanzsumme des Konzerns entspricht, überhaupt im Unternehmen vorhanden ist.
Schon zuvor kam die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG zu dem Ergebnis, dass die Werthaltigkeit dieser Bankguthaben nicht ausreichend geklärt sei. Hierbei handelt es sich unserer Ansicht nach um einen Umstand, der von dem Unternehmen fortlaufend überprüft hätte werden müssen.
Aufgrund kritischer Berichterstattung in der Online-Ausgabe der "Financial Times" brach die Wirecard-Aktie bereits Ende Januar 2019 massiv ein. Dem Unternehmen wurde vorgeworfen, dass ein hochrangiger Manager in Singapur womöglich Verträge gefälscht und Geldwäsche betrieben habe.
Welche Möglichkeiten bieten sich mir als betroffenen Wirecard-Aktionär?
„Das sind äußerst besorgniserregende Nachrichten für alle Anleger der Wirecard. Auch wenn einzelne Details noch geklärt werden müssen, sprechen schon die jetzt bekannt gewordenen Umstände für das Vorliegen von Schadensersatzansprüchen betroffener Anleger“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger. In Betracht kommen insbesondere kapitalmarktrechtliche Erstattungsansprüche wegen Verstoßes gegen Kapitalmarktpublizitätspflichten. Entsprechende Schadensersatzansprüche können sowohl individuell gegen das Unternehmen als auch im Rahmen des zu erwartenden Kapitalanlegermusterverfahrens geltend gemacht werden.
Muss ich die Aktien für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch im Bestand haben?
"Um schadensersatzberechtigt zu sein, ist es nicht erforderlich, die Aktien aktuell noch zu halten. Der Anspruch auf Ersatz des Kursdifferenzschadens kann auch dann durchgesetzt werden, wenn die Wirecard-Aktien bereits veräußert sind", so Rechtsanwalt Dr. Greger.
Welche Möglichkeiten bieten sich mir als betroffenen Wirecard-Anleihegläubiger?
„Für Gläubiger der Wirecard-Anleihe (WKN A2YNQ5) sehen wir durchaus Erfolgschancen, die Anleihe durch eine außerordentliche Kündigung zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen. Damit kann schon jetzt der volle Nominalbetrag zurückgefordert werden und es ließe sich vermeiden, den regulären Rückzahlungstermin im Jahr 2024 abwarten zu müssen. Dieser Anspruch kann und sollte umgehend durchgesetzt werden.“ Um die Wirksamkeitsvoraussetzungen einzuhalten, empfiehlt sich hierbei die Vertretung durch eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei.
Wie kann ich mich der kostenlosen Interessensgemeinschaft anschließen?
Wirecard-Aktionäre und Wirecard-Anleihegläubiger, die hierüber weitere Informationen wünschen, können sich kostenlos der von der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen initiierten Interessensgemeinschaft anschließen. Eine schnelle Kontaktaufnahme mit der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen, die bereits eine Vielzahl von Aktionären und Anleihegläubigern erfolgreich vertreten hat und mit der Abwicklung von Großschadensfällen vertraut ist, ist unter der folgenden E-Mail-Adresse möglich:
Registrierte Anleger erhalten kostenlos weitere Informationen.