ANLEGERRECHTE24
DR. GREGER & COLLEGEN 

 UPDATE 22.08.2022:

te Solar Sprint II und III: Insolvenzverwalter bestreitet Forderungen

Was haben Anleger zu beachten?


In den Insolvenzverfahren der te Solar Sprint II GmbH & Co. KG und der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG gehen unserer Kanzlei derzeit Tabellenauszüge zu, aus denen hervorgeht, dass der Insolvenzverwalter die vorab von ihm in das Anmeldeformular eingedruckten Forderungen in voller Höhe bestreitet. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche Anleger, die Ihre Forderungen entsprechend der Vorlage des Insolvenzverwalters angemeldet haben, davon betroffen sind und ggfs. den Tabellenauszug schon erhalten haben.

Das sind beunruhigende Nachrichten für die Gläubiger dieser Gesellschaften. Denn das „Bestreiten“ einer Forderung bedeutet, dass die Forderung – sofern sie bestritten bleibt – bei der Endverteilung der Insolvenzmasse unberücksichtigt bleibt. Dementsprechend würden die Gläubiger der insolventen Gesellschaft leer ausgehen, wenn sich an dem Status der angemeldeten Forderungen nichts ändert.

Was sollten betroffene Anleger der te Solar Sprint II und der te Solar Sprint III jetzt tun?

Betroffene Anleger der te Solar Sprint II und der te Solar Sprint III sind jetzt an der Reihe, ihre Rechte in den Insolvenzverfahren weiter zu verfolgen. Unsere Kanzlei vertritt die Interessen vieler geschädigter UDI-Anleger. Für unsere Mandanten werden wir uns dafür einsetzen und geeignete Schritte unternehmen, dass die Forderungen zur Tabelle festgestellt werden und damit bei der Schlussverteilung berücksichtigt werden. Wir sind davon überzeugt, dass wir dieses Ziel für unsere Mandanten erreichen können und setzen uns dafür ein, die Feststellung nach Möglichkeit schon im außergerichtlichen Bereich durchzusetzen – um kostenaufwändige Schritte, wie z.B. Klageverfahren zu vermeiden.

Anleger, die sich mit der aktuellen Situation nicht zufrieden geben wollen, können sich gerne in einem ersten Schritt unserer Interessengemeinschaft anschließen.

Wohin kann ich mich als Anleger wenden?

Sollten Sie als Anleger von der Insolvenz der te Solar Sprint II, der te Solar Sprint III oder einer der anderen Gesellschaften der UDI-/te-Gruppe betroffen sein, können Sie sich gerne an die Kanzlei Dr. Greger & Collegen wenden. Oftmals fällt es zunehmend schwer, als Anleger den Überblick über die einzelnen Insolvenzverfahren zu behalten, zumal bei der UDI-Gruppe in der Vergangenheit immer weitere Insolvenzen dazu kamen. Gerne unterbreiten wir ein Angebot, welches die Vertretung in sämtlichen Insolvenzverfahren abdeckt, so dass wir alles Weitere veranlassen können.

Wie nehme ich Kontakt zur Kanzlei Dr. Greger & Collegen auf?

Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Greger & Collegen bietet betroffenen Anlegern der UDI-Gruppe an, sich kostenlos einer Interessensgemeinschaft anzuschließen, um ihre Interessen zu bündeln und sich über weitere Handlungsmöglichkeiten informiert zu halten – u.a. zum Thema Schadensersatz und Insolvenz.
Sofern auch Sie Kapital in eine der Gesellschaften der UDI-/te-Gruppe investiert haben, können Sie sich unter der E-Mail-Adresse

te@dr-greger.de


für die kostenlose Interessensgemeinschaft der Kanzlei Dr. Greger & Collegen registrieren. Registrierte Interessenten erhalten weiterführende Informationen.
Wir sind seit über 20 Jahren im Anlegerschutz ausschließlich für die Interessen unserer Mandanten tätig und verhelfen auch Ihnen zu Ihrem Recht.


UPDATE 05.07.2022:

Das Amtsgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 04.07.2022 nun auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der

te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG

eröffnet.

Forderungsanmeldungen sind bis zum 22.08.2022 schriftlich beim Insolvenzverwalter Dr. Jürgen Wallner anzumelden, die Gläubigerversammlung wird am 22.09.2022 in Leipzig stattfinden.

Betroffene Anleger können sich unter

te@dr-greger.de

für die kostenlose Interessensgemeinschaft der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen registrieren.



te Solar Sprint II GmbH & Co. KG
+
te Solar Sprint III GmbH & Co. KG


26.04.2022: Amtsgericht Leipzig eröffnet Insolvenzverfahren!


Das Amtsgericht Leipzig hat mit Beschlüssen vom 26.04.2022 weitere Insolvenzverfahren im Zusammenhang mit der UDI-Gruppe eröffnet.

Es handelt sich zum einen über das Vermögen der

te Solar Sprint II GmbH & Co. KG

und zum anderen über das Vermögen der

te Solar Sprint III GmbH & Co. KG.


Frist für Anmeldung der Forderungen zu den Insolvenztabellen

Die Gläubiger dieser Gesellschaften werden vom Insolvenzgericht aufgefordert, Forderungen bis zum 14.06.2022 („te Solar Sprint II“) bzw. bis zum 24.06.2022 („te Solar Sprint III“) zur Insolvenztabelle anzumelden.

Rechtsanwalt Dr. Greger, der Mitglied der (vorl.) Gläubigerausschüsse ist, wird an den Gläubigerversammlungen in Leipzig teilnehmen und sich für die Interessen der Anleger-Gläubiger einsetzen.


Kostenlose Interessensgemeinschaft


Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Greger & Collegen hat für die betroffenen Anleger eine kostenlose Interessensgemeinschaft eingerichtet, über die sich registrierte Geschädigte über die weiteren Entwicklungen und Handlungsmöglichkeiten informieren und vertreten lassen können.

Eine schnelle Kontaktaufnahme mit der Fachanwaltskanzlei, die bereits eine Vielzahl von geschädigten UDI- und te-Investoren vertritt, ist unter der E-Mail-Adresse

te@dr-greger.de

möglich.

Registrierte Anleger erhalten kostenlos weitere Informationen.



te Solar-Gruppe: BaFin erlässt Abwicklungsanordnungen

te Solar Sprint II und III betroffen


Wie die BaFin am 10.12.2021 mitteilte, hat sie jeweils mit Bescheid vom 25.11.2021 die Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts bei der te Solar Sprint II GmbH & Co. KG und der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG angeordnet. Der Erlass dieser Anordnungen war abzusehen. Wieso das so ist und welche Handlungsmöglichkeiten betroffene Anleger haben, soll in aller Kürze dargestellt werden:


Wieso ergingen die Anordnungen der BaFin?

Grund für die Anordnungen sind die aus Sicht der BaFin unwirksamen Darlehensklauseln der Gesellschaften

- te Solar Sprint II GmbH & Co. KG und

- te Solar Sprint III GmbH & Co. KG.

Die Anleger investierten in diese Gesellschaften mittels sogenannter Nachrangdarlehen, bei denen sie vereinfacht gesagt mit ihren Forderungen hinter die Forderungen sämtlicher sonstiger Gläubiger der Gesellschaft zurücktreten. Das wird in den Darlehensverträgen in einer sog. qualifizierten Nachrangklausel geregelt. Die Klausel hat u.a. die Wirkung, dass die Gesellschaft trotz ausstehender Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Nachrangdarle-hensgläubigern keinen Insolvenzantrag stellen muss. Genau diese Nachrangklausel wurde bei den obigen Gesellschaften von der BaFin nunmehr als unwirksam eingestuft - genauso, wie dies vor kurzem bei vergleichbaren Nachrangdarlehensklauseln der UDI Energie Festzins-Gesellschaften geschah, die Verbindungen zu der te Gruppe aufweisen. Es ist daher nicht verwunderlich, sondern nur konsequent, dass weitere, vergleichbare Nachrangdarlehensklauseln dasselbe Schicksal ereilte.


Welche Folgen hat das für die Anleger?

Die BaFin hat in den Anordnungen die Abwicklung des Einlagengeschäfts verfügt. Das bedeutet, die te Solar Sprint II GmbH & Co. KG und te Solar Sprint III GmbH & Co. KG sind verpflichtet, sämtliche angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gesellschaften nunmehr einen Insolvenzantrag stellen müssen, da eine vollständige Rückabwicklung des Anlagekapitals regelmäßig nicht darstellbar sein dürfte. Die Anordnung hat aber auch einen Vorteil: Wenn die Nachrangklauseln unwirksam sind, werden die Forderungen der Anleger nicht mehr nachrangig, sondern gleichrangig mit den Forderungen sonstiger Gläubiger behandelt. Der Nachrang entfällt. Für ein etwaiges Insolvenzverfahren gilt dennoch: Anleger müssen ihre Rechte individuell und rechtssicher geltend machen, um überhaupt bei Auszahlungen berücksichtigt zu werden. Des Weiteren ist es ratsam, weitere Anspruchsmöglichkeiten – insbesondere auf Schadensersatz – überprüfen zu lassen.


Was können betroffene Anleger der te-Gruppe jetzt tun?

Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Greger & Collegen rät von voreiligen und unüberlegten Entscheidungen ab und bietet betroffenen Anlegern der te-Gruppe an, sich kostenlos einer Interessensgemeinschaft anzuschließen, um ihre Interessen zu bündeln und sich über weitere Handlungsmöglichkeiten informiert zu halten – u.a. zum Thema Schadensersatz und Insolvenz.

Sofern auch Sie Kapital in eine der Tochtergesellschaften der te-Gruppe investiert haben, können Sie sich unter Angabe des Stichwortes „te“ auf der Internetseite

https://www.dr-greger.de/kontakt/

bzw. unter der E-Mail-Adresse

te@dr-greger.de

für die kostenlose Interessensgemeinschaft der Kanzlei Dr. Greger & Collegen registrieren.

Registrierte Interessenten erhalten weiterführende Informationen.