1. Was ist passiert?
„Am 14.05.2019 hat es der BGH den Sparkassen ermöglicht, Prämiensparverträge zu kündigen, wenn der Vertrag die höchste Prämienstufe erreicht hat. Dieses Urteil ist für viele Sparer und Sparkassenkunden ein „Schlag ins Gesicht“, da diese darauf vertraut haben, eine langfristige Anlage getätigt zu haben“, so Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Christiane Sostmeier von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen.
Bundesweit haben Sparkassen dieses Urteil zum Anlass genommen unzählige Prämiensparverträge zu kündigen. Durch dieses Vorgehen sind aber auch die Zinsberechnungen der Sparkassen in den Fokus gerückt.
„Nicht nur, dass Sparkassenkunden eine lukrative Anlage verloren haben, die betroffenen Prämiensparer mussten nunmehr auch feststellen, dass die Sparkassen den Prämiensparverträgen über Jahre hinweg offensichtlich zu wenig Zinsen gutgeschrieben haben. Der BGH hat bereits 2010 die auch heute noch geltenden Grundsätze für die Zinsanpassung bei variabel verzinsten Prämiensparverträgen aufgestellt.
Wie nunmehr auch die BaFin in einer aktuellen Stellungnahme ausführt, hält sich gerade einmal eine Hand von Sparkassen an diese Grundsätze. Die weit überwiegende Anzahl der Sparkassen setzt sich über diese Rechtsprechung des BGH hinweg. Wie die BaFin festgestellt hat, haben die Sparkassen die Zinsanpassungen einseitig zu deren Gunsten geregelt und damit die Rechtsprechung des BGH fehlerhaft bzw. gar nicht umgesetzt“, so Rechtsanwältin und Fachanwältin Christiane Sostmeier von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen weiter.
2. Was können Sie tun?
Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen rät betroffenen Sparkassenkunden eine Kündigung nicht einfach hinzunehmen und diese vielmehr zum Anlass zu nehmen, die Prämiensparverträge insgesamt auf den Prüfstand zu stellen.
„Vielen Sparkassenkunden ist nicht bekannt, dass es verschiedene Vertragsgestaltungen zu Prämiensparverträgen gibt und deshalb das Urteil des BGH nicht auf alle Vertragstypen uneingeschränkt anwendbar sein dürfte. Wie die aktuelle Stellungnahme der BaFin darüber hinaus deutlich macht, haben die Sparkassen auch bei der Zinsberechnung erhebliche Fehler gemacht, so dass dem Prämiensparvertrag im Ergebnis zu wenig Zinsen gutgeschrieben wurden. Eine mögliche Zinsdifferenz kann im drei- bis sogar vierstelligen Bereich liegen.“
Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen setzt Ihre berechtigten Ansprüche durch.
Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen rät betroffenen Prämiensparern, nicht auf berechtigte Ansprüche zu verzichten und deren Prämiensparverträge fachkundig überprüfen zu lassen.
Eine schnelle Kontaktaufnahme mit den erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten der Kanzlei Dr. Greger & Collegen ist über die folgende E-Mail-Adresse möglich:
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Immer mehr Sparkassen kündigen die für ihre Kunden gut verzinsten Prämiensparverträge. Die Kündigungswelle reißt auch in diesem Jahr nicht ab. Auch 2020 erhalten treue Sparer weitere Kündigungen ihrer Sparverträge. Mehrere hunderttausend Sparer sind betroffen.
Kündigung häufig nicht rechtmäßig
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass zahlreiche Kündigungen nicht den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entsprechen und damit nicht mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang stehen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Kündigung nicht ungeprüft zu akzeptieren. Unsere Kanzlei, die sich seit über 20 Jahren erfolgreich für die Interessen von Kapitalanlegern engagiert, setzt sich gerne auch für Ihre Interessen ein und überprüft für Sie, ob Ihr konkreter Sparvertrag tatsächlich gekündigt werden kann.
Falschberechnung der Zinsen
Nicht selten kommt es vor, dass die in den vergangenen Jahren an die Sparer ausgezahlten Zinsen zu niedrig bemessen wurden. Ansprüche auf Zinsnachzahlungen sind keine Seltenheit und können unter Ausnutzung des Zins- und Zinseszinseffektes mehrere tausend Euro ausmachen. Selbst wenn die Kündigung des Sparvertrages rechtmäßig sein sollte, könnten Sie noch Nachzahlungsansprüche in erheblichem Umfang geltend machen.
Gerne können Sie hierzu mit uns – kostenlos und unverbindlich – Kontakt aufnehmen. Eine Überprüfung Ihrer individuellen Möglichkeiten kann sich somit in zweierlei Hinsicht lohnen:
Unwirksamkeit der Kündigung
+
Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen.
Sollte auch Ihr Sparvertrag von der aktuellen Kündigungswelle betroffen sein, können Sie über unten stehendes Formular mit unserer Fachanwaltskanzlei kostenlos Kontakt aufnehmen.
Alternativ hierzu können Sie uns auch unter Angabe des Stichworts "SPARVERTRAG" eine E-Mail senden an:
Registrierte Anleger erhalten kostenlos weiterführende Informationen.
Unserer Kenntnis nach sind von der Kündigungswelle aktuell Sparer der folgenden Sparkassen betroffen: