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DR. GREGER & COLLEGEN 

 

 Prämiensparvertrag gekündigt oder Zinsberechnung falsch? 

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Erhebliche Fehler bei der Zinsberechnung von Prämiensparverträgen  - Jetzt Ansprüche prüfen lassen!
NEU: Aktuelle Entscheidung des BGH vom 09.07.2024 schafft Klarheit zur Berechnung von Zinsansprüchen


1. BGH ermöglicht Zinsnachforderungen!

In Zeiten guter Verzinsung waren langfristige Sparverträge von Banken und Sparkassen sehr beliebt. Diese Sparverträge tragen beispielsweise Namen wie:

"Prämiensparen flexibel", "Vorsorgesparen", "Vorsorgeplan", "VorsorgePlus", "Vermögensplan", "Bonusplan", "Ziel-Sparplan" oder "VRZukunft". 

Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase sind die Sparzinsen dieser Verträge  kontinuierlich nach unten korrigiert worden - bis auf nahezu 0%. In vielen Fällen beruhen die Zinsanpassungen zu Lasten der Sparer jedoch auf Klauseln, die von Gerichten für unwirksam erklärt worden sind.

Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass  insbesondere für Verträge mit langer Laufzeit, die Regelungen zur Zinsanpassung transparent sein müssen. Es darf insbesondere nicht sein, dass Banken oder Sparkassen, den Zinssatz nach eigenem Ermessen anpassen und ihren Kunden dadurch zu wenig Zinsen gutschreiben.

"Wie auch bereits die BaFin festgestellt hat, hält sich gerade einmal eine Hand von Sparkassen an diese Grundsätze. Die weit überwiegende Anzahl der Sparkassen setzt sich über diese Rechtsprechung des BGH hinweg. Laut Feststellung der BaFin haben die Sparkassen die Zinsanpassungen einseitig zu deren Gunsten geregelt und damit die Rechtsprechung des BGH fehlerhaft bzw. gar nicht umgesetzt“, so Rechtsanwältin und Fachanwältin Christiane Sostmeier von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen weiter.

Im Oktober 2021 hat der Bundesgerichtshof ein weiteres Urteil mit Signalwirkung gefällt (Az. XI ZR 234/20 vom 06.10.2021). Die Richter hatten entschieden, dass die Kreditinstitute die Zinsen bei alten Verträgen nicht willkürlich anpassen dürfen. Vielmehr müsse für die Berechnung der Zinsen ein relativer Abstand zum Referenzzinssatz beibehalten und der Zinssatz monatlich anpasst werden.

Im November 2021 folgten zwei weitere Urteile des BGH. Auch hier erklärten die Richter die Zinsklauseln in den Verträgen der Sparkassen für ungültig und stellten fest, dass die Sparkasse ihren Kunden über viele Jahre hinweg zu wenig Zinsen gezahlt haben. Der BGH legte fest, dass die Geldhäuser für die Berechnung der Zinsen einheitlich einen langfristigen Zins der Bundesbank heranziehen müssen.

Nunmehr setzt der BGH seine Rechtsprechung fort und bestätigt den zugrunde zu legenden Referenzzinssatz (BGH, Urteil vom 09.07.2024, Az. XI ZR 40/23).

2. Was können Sie tun?

Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen rät Prämiensparkunden, ihre Verträge auf den Prüfstand zu stellen.

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In vielen Fällen sind Zinsnachforderungen in Höhe von mehreren Tausend Euro möglich!


Kommen Banken oder Sparkassen von sich aus mit Vergleichsangeboten auf Sie zu - bleiben Sie skeptisch und akzeptieren sie den Vorschlag Ihres Kreditinstituts nicht voreilig. Wir empfehlen, auch hier fachmännische Unterstützung durch unsere hierauf spezialisierten Fachanwälte.




Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen setzt Ihre berechtigten Ansprüche durch.

Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen rät betroffenen Prämiensparern, nicht auf berechtigte Ansprüche zu verzichten und deren Prämiensparverträge fachkundig überprüfen zu lassen.
Eine schnelle Kontaktaufnahme mit den erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten der Kanzlei Dr. Greger & Collegen ist über die folgende E-Mail-Adresse möglich:

sparvertrag@dr-greger.de

 


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Immer mehr Sparkassen kündigen die für ihre Kunden gut verzinsten Prämiensparverträge. Die Kündigungswelle reißt auch in diesem Jahr nicht ab. Auch 2020 erhalten treue Sparer weitere Kündigungen ihrer Sparverträge. Mehrere hunderttausend Sparer sind betroffen.

Kündigung häufig nicht rechtmäßig

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass zahlreiche Kündigungen nicht den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entsprechen und damit nicht mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang stehen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Kündigung nicht ungeprüft zu akzeptieren. Unsere Kanzlei, die sich seit über 20 Jahren erfolgreich für die Interessen von Kapitalanlegern engagiert, setzt sich gerne auch für Ihre Interessen ein und überprüft für Sie, ob Ihr konkreter Sparvertrag tatsächlich gekündigt werden kann.

Falschberechnung der Zinsen

Nicht selten kommt es vor, dass die in den vergangenen Jahren an die Sparer ausgezahlten Zinsen zu niedrig bemessen wurden. Ansprüche auf Zinsnachzahlungen sind keine Seltenheit und können unter Ausnutzung des Zins- und Zinseszinseffektes mehrere tausend Euro ausmachen. Selbst wenn die Kündigung des Sparvertrages rechtmäßig sein sollte, könnten Sie noch Nachzahlungsansprüche in erheblichem Umfang geltend machen.

Gerne können Sie hierzu mit uns – kostenlos und unverbindlich – Kontakt aufnehmen. Eine Überprüfung Ihrer individuellen Möglichkeiten kann sich somit in zweierlei Hinsicht lohnen:

Unwirksamkeit der Kündigung
+
Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen.

Sollte auch Ihr Sparvertrag von der aktuellen Kündigungswelle betroffen sein, können Sie über unten stehendes Formular mit unserer Fachanwaltskanzlei kostenlos Kontakt aufnehmen.

Alternativ hierzu können Sie uns auch unter Angabe des Stichworts "SPARVERTRAG" eine E-Mail senden an:

sparvertrag@dr-greger.de

 
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Urteile


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09.07.2024

BGH-Urteil vom 9. Juli 2024 - Az. XI ZR 44/23

Pressemitteilung des BGH vom 09.07.2024 (Nr. 143/2024):

Bundesgerichtshof entscheidet über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen

Urteile vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23

Der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteilen vom 9. Juli 2024 im Rahmen von zwei Musterfeststellungsklagen über die Revisionen von Verbraucherschutzverbänden gegen die Musterfeststellungsurteile der Oberlandesgerichte Dresden vom 22. März 2023 und Naumburg vom 8. Februar 2023 über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Musterkläger in beiden Verfahren sind seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtungen in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragene Verbraucherschutzverbände. Die beklagten Sparkassen schlossen in den Jahren 1993 bis 2006 bzw. in der Zeit vor Juli 2010 mit Verbrauchern sogenannte Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50% ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen.

Die Musterkläger halten die Regelungen in den Sparverträgen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von den Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. Sie begehren mit ihren Musterfeststellungsklagen u.a. die Bestimmung eines Referenzzinses, der für die von den Musterbeklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen maßgebend ist. Der Musterkläger in dem Verfahren XI ZR 44/23 möchte darüber hinaus festgestellt wissen, dass sich die für die Ingangsetzung der dreijährigen Regelverjährung erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Verbraucher auf die Unwirksamkeit der in den Sparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklausel und auf die Parameter für die Zinsanpassung bezieht, die höchstrichterlich festgelegt worden sind.

Beide Oberlandesgerichte haben jeweils mit sachverständiger Hilfe festgestellt, dass die Musterbeklagten jeweils verpflichtet sind, die Zinsanpassungen in den Sparverträgen auf der Grundlage der Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren (Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WU9554) vorzunehmen. Hinsichtlich der vom Musterkläger in dem Verfahren XI ZR 44/23 begehrten verjährungsrechtlichen Feststellung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

Die Musterkläger verfolgen ihre Feststellungsziele mit der Revision jeweils weiter, soweit die Oberlandesgerichte die Klagen abgewiesen haben. Sie möchten insbesondere die Feststellung erreichen, dass die Zinsanpassungen auf der Grundlage von gleitenden Durchschnittswerten der letzten zehn Jahre der Umlaufsrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren (Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WX4260) vorzunehmen sind.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beide Revisionen zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die in den Prämiensparverträgen infolge der Unwirksamkeit der Zinsanpassungklauseln entstandene Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. Die Oberlandesgerichte haben jeweils rechtsfehlerfrei angenommen, dass der danach zu bestimmende Referenzzins nicht nach der Methode gleitender Durchschnitte zu berechnen ist. Denn Sparer wären bei Anwendung der sogenannten Gleitzinsmethode entgegen ihrer Erwartung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überwiegend an die Zinsentwicklung zurückliegender Jahre gebunden, da künftige Zinsänderungen in den maßgeblichen Durchschnittszins nur entsprechend ihrem Zeitanteil einfließen. Sparer vergleichen im Rahmen ihrer Anlageentscheidung bei der maßgebenden objektiv-generalisierenden Sicht den ihnen angebotenen variablen Zins mit dem gegenwärtigen durchschnittlichen Marktzins und nicht mit einem Zins, der aus überwiegend in der Vergangenheit liegenden Zinsen berechnet wird.

Beide Oberlandesgerichte sind außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass die Umlaufsrenditen von Hypothekenpfandbriefen (Zeitreihe WX4260) als Referenzzins für die variable Verzinsung risikoloser Spareinlagen nicht in Betracht kommen. Diese von den Musterklägern als Referenzzins befürworteten Umlaufsrenditen spiegeln trotz ihrer Besicherung durch Pfandbriefe nicht den "risikolosen" Marktzins wider, sondern enthalten einen Risikoaufschlag, der im Vergleich zu den Umlaufsrenditen von Bundesanleihen zu einer vergleichsweise höheren Verzinsung führt. Der typische Sparer, der Sparverträge der vorliegenden Art abschließt, zeigt allerdings keinerlei Risikobereitschaft, so dass der im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmende Referenzzins ebenfalls keinen Risikoaufschlag enthalten darf.

Die von den Oberlandesgerichten als Referenzzins herangezogenen Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren (Zeitreihe WU9554) genügen den Anforderungen, die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung an einen Referenzzins für die variable Verzinsung der Sparverträge zu stellen sind. Sie werden von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängigen Stelle, nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt sowie in deren Monatsberichten regelmäßig veröffentlicht und begünstigen daher weder einseitig die Sparer noch die beklagten Sparkassen. Die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen spiegeln zudem die jeweils aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und enthalten in Ermangelung eines Ausfallrisikos keinen Risikoaufschlag. Zudem kommen die Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahre der herangezogenen Umlaufsrenditen der typisierten Spardauer bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren hinreichend nahe.

In dem Verfahren XI ZR 44/23 hat der XI. Zivilsenat darüber hinaus entschieden, dass sich die für die Ingangsetzung der dreijährigen Regelverjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Verbraucher nicht auf die Unwirksamkeit der in den Sparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklausel und auf die Parameter für die Zinsanpassung beziehen muss, die höchstrichterlich festgelegt worden sind. Denn der Inhaber eines Anspruchs muss keine rechtlich zutreffenden Schlüsse nachvollziehen, damit der Lauf der Verjährung seines Anspruchs in Gang gesetzt wird.





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Unserer Kenntnis nach sind von der Kündigungswelle u.a. Sparer der folgenden Sparkassen betroffen:


  • Erzgebirgssparkasse
  • Harzsparkasse
  • Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld
  • Kreissparkasse Bautzen
  • Kreissparkasse Bitburg-Prüm
  • Kreissparkasse Börde
  • Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen
  • Kreissparkasse Kelheim
  • Kreissparkasse Melle
  • Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg
  • Kreissparkasse Rhein-Hunsrück
  • Kreissparkasse St. Wendel
  • Kreissparkasse Soltau
  • Kreissparkasse Stendal
  • Kreissparkasse Syke
  • Kreissparkasse Traunstein-Trostberg
  • Kreissparkasse Walsrode
  • Kreis- und Stadtsparkasse Erding-Dorfen
  • Kreis- und Stadtsparkasse Wasserburg am Inn
  • Nord-Ostsee Sparkasse
  • Ostsächsische Sparkasse Dresden
  • Saalesparkasse
  • Sparkasse Allgäu
  • Sparkasse Altmark-West
  • Sparkasse Altötting-Mühldorf
  • Sparkasse Amberg-Sulzbach
  • Sparkasse Ansbach
  • Sparkasse Arnsberg-Sundern
  • Sparkasse Bad Neustadt an der Saale
  • Sparkasse Bamberg
  • Sparkasse Bayreuth
  • Sparkasse Bergkamen-Bönen
  • Sparkasse Coburg-Lichtenfels
  • Sparkasse Dortmund
  • Sparkasse Duderstadt
  • Sparkasse Duisburg
  • Sparkasse Einbeck
  • Sparkasse Elbe-Elster
  • Sparkasse Emsland
  • Sparkasse Erding-Dorfen
  • Sparkasse Fürstenfeldbruck
  • Sparkasse Fürth
  • Sparkasse Garmisch-Partenkirchen
  • Sparkasse Germersheim-Kandel
  • Sparkasse Hameln-Weserbergland
  • Sparkasse Hildesheim Goslar Peine
  • Sparkasse Ingolstadt-Eichstätt
  • Sparkasse im Landkreis Cham
  • Sparkasse im Landkreis Neustadt an der Aisch - Bad Winsheim
  • Sparkasse im Landkreis Schwandorf
  • Sparkasse Jerichower Land
  • Sparkasse Krefeld
  • Sparkasse Kulmbach-Kronach
  • Sparkasse Landsberg-Dießen
  • Sparkasse Landshut
  • Sparkasse Leipzig
  • Sparkasse Mainfranken Würzburg
  • Sparkasse Mansfeld-Südharz
  • Sparkasse Märkisch-Oderland
  • Sparkasse Meißen
  • Sparkasse Miltenberg-Oberburg
  • Sparkasse Minden-Lübbecke
  • Sparkasse Mittelfranken-Süd
  • Sparkasse Mittelsachsen
  • Sparkasse Mühlheim
  • Sparkasse Muldental
  • Sparkasse Mülheim an der Ruhr
  • Sparkasse Münden
  • Sparkasse Neuburg-Rain
  • Sparkasse Nürnberg
  • Sparkasse Oberland
  • Sparkasse Oder-Spree
  • Sparkasse Olpe-Drolshagen Wenden
  • Sparkasse Osnabrück
  • Sparkasse Ostprignitz-Ruppin
  • Sparkasse Passau
  • Sparkasse Pfaffenhofen
  • Sparkasse Regensburg
  • Sparkasse Remscheid
  • Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling
  • Sparkasse Rotenburg Osterholz
  • Sparkasse Saarbrücken
  • Sparkasse Saarlouis
  • Sparkasse St. Wendel
  • Sparkasse Schaumburg
  • Sparkasse Schweinfurt-Haßberge
  • Sparkasse Spree-Neiße
  • Sparkasse Stade-Altes Land
  • Sparkasse Uelzen Lüchow-Dannenberg
  • Sparkasse Vest Recklinghausen
  • Sparkasse Vogtland
  • Sparkasse Westholstein
  • Sparkasse Wittenberg
  • Sparkasse Wittgenstein
  • Sparkasse Wunstorf
  • Sparkasse zu Lübeck
  • Sparkasse Zwickau
  • Städtische Sparkasse zu Schwelm
  • Stadtsparkasse Magdeburg
  • Stadtsparkasse München
  • Stadtsparkasse Remscheid
  • Stadtsparkasse Schwedt
  • Stadtsparkasse Wedel
  • Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach
  • Stadt- und Kreissparkasse Moosburg
  • Vereinigte Sparkassen Gunzenhausen
  • Wartburg Sparkasse
  • Weser-Elbe Sparkasse