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DR. GREGER & COLLEGEN 

 

 Prämiensparvertrag gekündigt oder Zinsberechnung falsch? 

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Erhebliche Fehler bei der Zinsberechnung von Prämiensparverträgen  - Jetzt Ansprüche prüfen lassen!
NEU: Aktuelle Entscheidung des BGH vom 09.07.2024 schafft Klarheit zur Berechnung von Zinsansprüchen


1. BGH ermöglicht Zinsnachforderungen!

In Zeiten guter Verzinsung waren langfristige Sparverträge von Banken und Sparkassen sehr beliebt. Diese Sparverträge tragen beispielsweise Namen wie:

"Prämiensparen flexibel", "Vorsorgesparen", "Vorsorgeplan", "VorsorgePlus", "Vermögensplan", "Bonusplan", "Ziel-Sparplan" oder "VRZukunft". 

Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase sind die Sparzinsen dieser Verträge  kontinuierlich nach unten korrigiert worden - bis auf nahezu 0%. In vielen Fällen beruhen die Zinsanpassungen zu Lasten der Sparer jedoch auf Klauseln, die von Gerichten für unwirksam erklärt worden sind.

Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass  insbesondere für Verträge mit langer Laufzeit, die Regelungen zur Zinsanpassung transparent sein müssen. Es darf insbesondere nicht sein, dass Banken oder Sparkassen, den Zinssatz nach eigenem Ermessen anpassen und ihren Kunden dadurch zu wenig Zinsen gutschreiben.

"Wie auch bereits die BaFin festgestellt hat, hält sich gerade einmal eine Hand von Sparkassen an diese Grundsätze. Die weit überwiegende Anzahl der Sparkassen setzt sich über diese Rechtsprechung des BGH hinweg. Laut Feststellung der BaFin haben die Sparkassen die Zinsanpassungen einseitig zu deren Gunsten geregelt und damit die Rechtsprechung des BGH fehlerhaft bzw. gar nicht umgesetzt“, so Rechtsanwältin und Fachanwältin Christiane Sostmeier von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen weiter.

Im Oktober 2021 hat der Bundesgerichtshof ein weiteres Urteil mit Signalwirkung gefällt (Az. XI ZR 234/20 vom 06.10.2021). Die Richter hatten entschieden, dass die Kreditinstitute die Zinsen bei alten Verträgen nicht willkürlich anpassen dürfen. Vielmehr müsse für die Berechnung der Zinsen ein relativer Abstand zum Referenzzinssatz beibehalten und der Zinssatz monatlich anpasst werden.

Im November 2021 folgten zwei weitere Urteile des BGH. Auch hier erklärten die Richter die Zinsklauseln in den Verträgen der Sparkassen für ungültig und stellten fest, dass die Sparkasse ihren Kunden über viele Jahre hinweg zu wenig Zinsen gezahlt haben. Der BGH legte fest, dass die Geldhäuser für die Berechnung der Zinsen einheitlich einen langfristigen Zins der Bundesbank heranziehen müssen.

Nunmehr setzt der BGH seine Rechtsprechung fort und bestätigt den zugrunde zu legenden Referenzzinssatz (BGH, Urteil vom 09.07.2024, Az. XI ZR 40/23).

2. Was können Sie tun?

Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen rät Prämiensparkunden, ihre Verträge auf den Prüfstand zu stellen.

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In vielen Fällen sind Zinsnachforderungen in Höhe von mehreren Tausend Euro möglich!


Kommen Banken oder Sparkassen von sich aus mit Vergleichsangeboten auf Sie zu - bleiben Sie skeptisch und akzeptieren sie den Vorschlag Ihres Kreditinstituts nicht voreilig. Wir empfehlen, auch hier fachmännische Unterstützung durch unsere hierauf spezialisierten Fachanwälte.




Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen setzt Ihre berechtigten Ansprüche durch.

Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen rät betroffenen Prämiensparern, nicht auf berechtigte Ansprüche zu verzichten und deren Prämiensparverträge fachkundig überprüfen zu lassen.
Eine schnelle Kontaktaufnahme mit den erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten der Kanzlei Dr. Greger & Collegen ist über die folgende E-Mail-Adresse möglich:

sparvertrag@dr-greger.de

 


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Immer mehr Sparkassen kündigen die für ihre Kunden gut verzinsten Prämiensparverträge. Die Kündigungswelle reißt auch in diesem Jahr nicht ab. Auch 2020 erhalten treue Sparer weitere Kündigungen ihrer Sparverträge. Mehrere hunderttausend Sparer sind betroffen.

Kündigung häufig nicht rechtmäßig

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass zahlreiche Kündigungen nicht den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entsprechen und damit nicht mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang stehen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Kündigung nicht ungeprüft zu akzeptieren. Unsere Kanzlei, die sich seit über 20 Jahren erfolgreich für die Interessen von Kapitalanlegern engagiert, setzt sich gerne auch für Ihre Interessen ein und überprüft für Sie, ob Ihr konkreter Sparvertrag tatsächlich gekündigt werden kann.

Falschberechnung der Zinsen

Nicht selten kommt es vor, dass die in den vergangenen Jahren an die Sparer ausgezahlten Zinsen zu niedrig bemessen wurden. Ansprüche auf Zinsnachzahlungen sind keine Seltenheit und können unter Ausnutzung des Zins- und Zinseszinseffektes mehrere tausend Euro ausmachen. Selbst wenn die Kündigung des Sparvertrages rechtmäßig sein sollte, könnten Sie noch Nachzahlungsansprüche in erheblichem Umfang geltend machen.

Gerne können Sie hierzu mit uns – kostenlos und unverbindlich – Kontakt aufnehmen. Eine Überprüfung Ihrer individuellen Möglichkeiten kann sich somit in zweierlei Hinsicht lohnen:

Unwirksamkeit der Kündigung
+
Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen.

Sollte auch Ihr Sparvertrag von der aktuellen Kündigungswelle betroffen sein, können Sie über unten stehendes Formular mit unserer Fachanwaltskanzlei kostenlos Kontakt aufnehmen.

Alternativ hierzu können Sie uns auch unter Angabe des Stichworts "SPARVERTRAG" eine E-Mail senden an:

sparvertrag@dr-greger.de

 
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Urteile


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06.10.2021

BGH-Urteil vom 6. Oktober 2021 - Az.: XI ZR 234/20

PRESSEMITTEILUNG des BGH vom 06.10.2021 (Nr. 182/2021):

Bundesgerichtshof entscheidet über Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20

Der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 6. Oktober 2021 über die Revisionen des Musterklägers, eines Verbraucherschutzverbands, und der Musterbeklagten, einer Sparkasse, gegen das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. April 2020 über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die beklagte Sparkasse schloss seit dem Jahr 1994 mit Verbrauchern sogenannte Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50% der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen. In den Vertragsformularen heißt es u.a.:

"Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst."

In den in die Sparverträge einbezogenen "Bedingungen für den Sparverkehr" heißt es weiter:

"Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist."

Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung der Spareinlagen für zu niedrig. Er verfolgt mit seiner Musterfeststellungsklage sieben Feststellungsziele. Mit diesen macht er die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel, die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und eines monatlichen Zinsanpassungsintervalls sowie die Verpflichtung der Beklagten geltend, die Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode vorzunehmen. Darüber hinaus möchte er festgestellt wissen, dass die Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens ab der wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig werden, dass mit der Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschriften im Sparbuch keine den Verjährungslauf in Gang setzende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen begründenden Umstände verbunden ist und dass die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschriften im Sparbuch nicht dazu führt, dass das Umstandsmoment für eine Verwirkung der Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen gegeben ist.

Das Oberlandesgericht hat der Musterfeststellungsklage teilweise stattgegeben. Der Musterkläger verfolgt seine Feststellungsziele mit der Revision weiter, soweit das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angegriffene Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität der Verzinsung der Spareinlagen unwirksam ist und dass die in den Prämiensparverträgen insoweit entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. Auf die Revision des Musterklägers hat er das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit dieses keinen für die Höhe der variablen Verzinsung maßgebenden Referenzzinssatz bestimmt hat. Insoweit hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Darüber hinaus hat er entschieden, dass die Zinsanpassungen von der Musterbeklagten monatlich und unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen sind. Er hat zudem entschieden, dass Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig werden. Die vom Musterkläger verfolgten Feststellungsziele zu Teilaspekten der Verjährung und Verwirkung hat er jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Die angegriffene Klausel enthält bei der gebotenen objektiven Auslegung im Zusammenhang mit Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr ein Zinsänderungsrecht der Musterbeklagten, wonach diese den Vertragszinssatz durch die Änderung eines Aushangs in ihrem Kassenraum ändern kann. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität unwirksam ist, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Rechtsfehlerhaft ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, es könne einen Referenzzinssatz deswegen nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen, weil im Verfahren über die Musterfeststellungsklage nicht auszuschließen sei, dass einzelne Sparverträge individuelle Vereinbarungen enthielten. Solche Individualvereinbarungen sind nur in den Klageverfahren zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten zu berücksichtigen und schließen die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils nach § 613 Abs. 1 ZPO, nicht aber die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung im Musterfeststellungsverfahren aus.

Nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträge ist es interessengerecht, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen. Da das Oberlandesgericht - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu einem geeigneten Referenzzinssatz getroffen hat, wird es dies nach Zurückverweisung des Musterverfahrens nachzuholen haben. Die Zinsanpassungen sind nach der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung in einem monatlichen Rhythmus vorzunehmen, weil der für langfristige Spareinlagen in Betracht kommende Referenzzinssatz in der von der Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik monatlich veröffentlicht wird.

Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist weiter davon auszugehen, dass bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist. Nur eine solche Auslegung gewährleistet, dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt, so dass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben.

Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Ansprüche der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig werden. Die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen unterliegen derselben Verjährung wie das angesparte Kapital. Das gilt auch für den Verbrauchern bislang nicht gutgeschriebene Zinsbeträge. Die Möglichkeit der Verbraucher, vor Vertragsbeendigung eine Gutschrift von weiteren Zinsbeträgen einzuklagen, bewirkt keine Vorverlagerung der Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge. Der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher, auf den bei der Auslegung der in den Sparverträgen getroffenen Abreden abzustellen ist, erwartet aufgrund der vertraglichen Absprache über die Zinskapitalisierung, dass die Bank die vertraglich geschuldeten Zinsen auch dann am Ende eines Geschäftsjahres dem Kapital zuschlägt, wenn er sein Sparbuch nicht zum Nachtrag vorlegt. Dieser berechtigten Erwartung widerspräche es, wenn der Anspruch auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge bei Vertragsbeendigung deswegen bereits verjährt wäre, weil der Anspruch auf Erteilung einer korrekten Zinsgutschrift nicht in einer die Verjährung hemmenden Art und Weise vom Verbraucher während der Laufzeit des Sparvertrags geltend gemacht worden ist.

Die vom Musterkläger verfolgten Feststellungsziele zu Teilaspekten der Verjährung und Verwirkung sind im Musterfeststellungsverfahren unzulässig, weil sie nicht verallgemeinerungsfähig sind. Die Frage, ob ein bestimmter Umstand geeignet ist, einem Verbraucher Kenntnis oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis von seinem Anspruch auf weitere Zinsbeträge zu verschaffen, lässt sich nur individuell abhängig von der Person des Verbrauchers beantworten. Die Verwirkung eines Anspruchs wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Zeit- und Umstandsmoment können dabei nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die Frage, ob ein Umstandsmoment vorliegt, das zusammengenommen mit dem Zeitmoment eine Verwirkung des Anspruchs des Verbrauchers rechtfertigt, kann daher nur individuell und nicht in einem Musterverfahren beantwortet werden.



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Unserer Kenntnis nach sind von der Kündigungswelle u.a. Sparer der folgenden Sparkassen betroffen:


  • Erzgebirgssparkasse
  • Harzsparkasse
  • Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld
  • Kreissparkasse Bautzen
  • Kreissparkasse Bitburg-Prüm
  • Kreissparkasse Börde
  • Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen
  • Kreissparkasse Kelheim
  • Kreissparkasse Melle
  • Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg
  • Kreissparkasse Rhein-Hunsrück
  • Kreissparkasse St. Wendel
  • Kreissparkasse Soltau
  • Kreissparkasse Stendal
  • Kreissparkasse Syke
  • Kreissparkasse Traunstein-Trostberg
  • Kreissparkasse Walsrode
  • Kreis- und Stadtsparkasse Erding-Dorfen
  • Kreis- und Stadtsparkasse Wasserburg am Inn
  • Nord-Ostsee Sparkasse
  • Ostsächsische Sparkasse Dresden
  • Saalesparkasse
  • Sparkasse Allgäu
  • Sparkasse Altmark-West
  • Sparkasse Altötting-Mühldorf
  • Sparkasse Amberg-Sulzbach
  • Sparkasse Ansbach
  • Sparkasse Arnsberg-Sundern
  • Sparkasse Bad Neustadt an der Saale
  • Sparkasse Bamberg
  • Sparkasse Bayreuth
  • Sparkasse Bergkamen-Bönen
  • Sparkasse Coburg-Lichtenfels
  • Sparkasse Dortmund
  • Sparkasse Duderstadt
  • Sparkasse Duisburg
  • Sparkasse Einbeck
  • Sparkasse Elbe-Elster
  • Sparkasse Emsland
  • Sparkasse Erding-Dorfen
  • Sparkasse Fürstenfeldbruck
  • Sparkasse Fürth
  • Sparkasse Garmisch-Partenkirchen
  • Sparkasse Germersheim-Kandel
  • Sparkasse Hameln-Weserbergland
  • Sparkasse Hildesheim Goslar Peine
  • Sparkasse Ingolstadt-Eichstätt
  • Sparkasse im Landkreis Cham
  • Sparkasse im Landkreis Neustadt an der Aisch - Bad Winsheim
  • Sparkasse im Landkreis Schwandorf
  • Sparkasse Jerichower Land
  • Sparkasse Krefeld
  • Sparkasse Kulmbach-Kronach
  • Sparkasse Landsberg-Dießen
  • Sparkasse Landshut
  • Sparkasse Leipzig
  • Sparkasse Mainfranken Würzburg
  • Sparkasse Mansfeld-Südharz
  • Sparkasse Märkisch-Oderland
  • Sparkasse Meißen
  • Sparkasse Miltenberg-Oberburg
  • Sparkasse Minden-Lübbecke
  • Sparkasse Mittelfranken-Süd
  • Sparkasse Mittelsachsen
  • Sparkasse Mühlheim
  • Sparkasse Muldental
  • Sparkasse Mülheim an der Ruhr
  • Sparkasse Münden
  • Sparkasse Neuburg-Rain
  • Sparkasse Nürnberg
  • Sparkasse Oberland
  • Sparkasse Oder-Spree
  • Sparkasse Olpe-Drolshagen Wenden
  • Sparkasse Osnabrück
  • Sparkasse Ostprignitz-Ruppin
  • Sparkasse Passau
  • Sparkasse Pfaffenhofen
  • Sparkasse Regensburg
  • Sparkasse Remscheid
  • Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling
  • Sparkasse Rotenburg Osterholz
  • Sparkasse Saarbrücken
  • Sparkasse Saarlouis
  • Sparkasse St. Wendel
  • Sparkasse Schaumburg
  • Sparkasse Schweinfurt-Haßberge
  • Sparkasse Spree-Neiße
  • Sparkasse Stade-Altes Land
  • Sparkasse Uelzen Lüchow-Dannenberg
  • Sparkasse Vest Recklinghausen
  • Sparkasse Vogtland
  • Sparkasse Westholstein
  • Sparkasse Wittenberg
  • Sparkasse Wittgenstein
  • Sparkasse Wunstorf
  • Sparkasse zu Lübeck
  • Sparkasse Zwickau
  • Städtische Sparkasse zu Schwelm
  • Stadtsparkasse Magdeburg
  • Stadtsparkasse München
  • Stadtsparkasse Remscheid
  • Stadtsparkasse Schwedt
  • Stadtsparkasse Wedel
  • Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach
  • Stadt- und Kreissparkasse Moosburg
  • Vereinigte Sparkassen Gunzenhausen
  • Wartburg Sparkasse
  • Weser-Elbe Sparkasse