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DR. GREGER & COLLEGEN 

 

 Prämiensparvertrag gekündigt oder Zinsberechnung falsch? 

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Erhebliche Fehler bei der Zinsberechnung von Prämiensparverträgen  - Jetzt Ansprüche prüfen lassen!
NEU: Aktuelle Entscheidung des BGH vom 09.07.2024 schafft Klarheit zur Berechnung von Zinsansprüchen


1. BGH ermöglicht Zinsnachforderungen!

In Zeiten guter Verzinsung waren langfristige Sparverträge von Banken und Sparkassen sehr beliebt. Diese Sparverträge tragen beispielsweise Namen wie:

"Prämiensparen flexibel", "Vorsorgesparen", "Vorsorgeplan", "VorsorgePlus", "Vermögensplan", "Bonusplan", "Ziel-Sparplan" oder "VRZukunft". 

Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase sind die Sparzinsen dieser Verträge  kontinuierlich nach unten korrigiert worden - bis auf nahezu 0%. In vielen Fällen beruhen die Zinsanpassungen zu Lasten der Sparer jedoch auf Klauseln, die von Gerichten für unwirksam erklärt worden sind.

Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass  insbesondere für Verträge mit langer Laufzeit, die Regelungen zur Zinsanpassung transparent sein müssen. Es darf insbesondere nicht sein, dass Banken oder Sparkassen, den Zinssatz nach eigenem Ermessen anpassen und ihren Kunden dadurch zu wenig Zinsen gutschreiben.

"Wie auch bereits die BaFin festgestellt hat, hält sich gerade einmal eine Hand von Sparkassen an diese Grundsätze. Die weit überwiegende Anzahl der Sparkassen setzt sich über diese Rechtsprechung des BGH hinweg. Laut Feststellung der BaFin haben die Sparkassen die Zinsanpassungen einseitig zu deren Gunsten geregelt und damit die Rechtsprechung des BGH fehlerhaft bzw. gar nicht umgesetzt“, so Rechtsanwältin und Fachanwältin Christiane Sostmeier von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen weiter.

Im Oktober 2021 hat der Bundesgerichtshof ein weiteres Urteil mit Signalwirkung gefällt (Az. XI ZR 234/20 vom 06.10.2021). Die Richter hatten entschieden, dass die Kreditinstitute die Zinsen bei alten Verträgen nicht willkürlich anpassen dürfen. Vielmehr müsse für die Berechnung der Zinsen ein relativer Abstand zum Referenzzinssatz beibehalten und der Zinssatz monatlich anpasst werden.

Im November 2021 folgten zwei weitere Urteile des BGH. Auch hier erklärten die Richter die Zinsklauseln in den Verträgen der Sparkassen für ungültig und stellten fest, dass die Sparkasse ihren Kunden über viele Jahre hinweg zu wenig Zinsen gezahlt haben. Der BGH legte fest, dass die Geldhäuser für die Berechnung der Zinsen einheitlich einen langfristigen Zins der Bundesbank heranziehen müssen.

Nunmehr setzt der BGH seine Rechtsprechung fort und bestätigt den zugrunde zu legenden Referenzzinssatz (BGH, Urteil vom 09.07.2024, Az. XI ZR 40/23).

2. Was können Sie tun?

Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen rät Prämiensparkunden, ihre Verträge auf den Prüfstand zu stellen.

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In vielen Fällen sind Zinsnachforderungen in Höhe von mehreren Tausend Euro möglich!


Kommen Banken oder Sparkassen von sich aus mit Vergleichsangeboten auf Sie zu - bleiben Sie skeptisch und akzeptieren sie den Vorschlag Ihres Kreditinstituts nicht voreilig. Wir empfehlen, auch hier fachmännische Unterstützung durch unsere hierauf spezialisierten Fachanwälte.




Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen setzt Ihre berechtigten Ansprüche durch.

Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen rät betroffenen Prämiensparern, nicht auf berechtigte Ansprüche zu verzichten und deren Prämiensparverträge fachkundig überprüfen zu lassen.
Eine schnelle Kontaktaufnahme mit den erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten der Kanzlei Dr. Greger & Collegen ist über die folgende E-Mail-Adresse möglich:

sparvertrag@dr-greger.de

 


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Immer mehr Sparkassen kündigen die für ihre Kunden gut verzinsten Prämiensparverträge. Die Kündigungswelle reißt auch in diesem Jahr nicht ab. Auch 2020 erhalten treue Sparer weitere Kündigungen ihrer Sparverträge. Mehrere hunderttausend Sparer sind betroffen.

Kündigung häufig nicht rechtmäßig

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass zahlreiche Kündigungen nicht den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entsprechen und damit nicht mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang stehen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Kündigung nicht ungeprüft zu akzeptieren. Unsere Kanzlei, die sich seit über 20 Jahren erfolgreich für die Interessen von Kapitalanlegern engagiert, setzt sich gerne auch für Ihre Interessen ein und überprüft für Sie, ob Ihr konkreter Sparvertrag tatsächlich gekündigt werden kann.

Falschberechnung der Zinsen

Nicht selten kommt es vor, dass die in den vergangenen Jahren an die Sparer ausgezahlten Zinsen zu niedrig bemessen wurden. Ansprüche auf Zinsnachzahlungen sind keine Seltenheit und können unter Ausnutzung des Zins- und Zinseszinseffektes mehrere tausend Euro ausmachen. Selbst wenn die Kündigung des Sparvertrages rechtmäßig sein sollte, könnten Sie noch Nachzahlungsansprüche in erheblichem Umfang geltend machen.

Gerne können Sie hierzu mit uns – kostenlos und unverbindlich – Kontakt aufnehmen. Eine Überprüfung Ihrer individuellen Möglichkeiten kann sich somit in zweierlei Hinsicht lohnen:

Unwirksamkeit der Kündigung
+
Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen.

Sollte auch Ihr Sparvertrag von der aktuellen Kündigungswelle betroffen sein, können Sie über unten stehendes Formular mit unserer Fachanwaltskanzlei kostenlos Kontakt aufnehmen.

Alternativ hierzu können Sie uns auch unter Angabe des Stichworts "SPARVERTRAG" eine E-Mail senden an:

sparvertrag@dr-greger.de

 
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Urteile


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14.05.2019

BGH entscheidet über Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Kreditinstitut einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen kann.

Sachverhalt:

Die Kläger begehren in der Hauptsache die Feststellung des Fortbestandes dreier Sparverträge.

Im Jahr 1996 warb die beklagte Sparkasse für das "S-Prämiensparen flexibel" mit einer Werbebroschüre, in der unter anderem eine Musterrechnung enthalten ist, mit der die Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von 150 DM einschließlich der jährlichen Prämienzahlungen dargestellt wird.

In den Jahren 1996 und 2004 schlossen die Kläger mit der Beklagten insgesamt drei Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel". Neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens sahen die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3% der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Vertragsgemäß stieg diese Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50% der geleisteten Sparbeiträge an.

Für alle Sparverträge galten die AGB-Sparkassen der Beklagten (Stand: 21. März 2016). Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen enthielt folgende Regelung:

"(1) Ordentliche Kündigung

Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. …"

Unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld erklärte die Beklagte am 5. Dezember 2016 die Kündigung des Sparvertrages aus dem Jahr 1996 mit Wirkung zum 1. April 2017 sowie die Kündigung der Sparverträge aus dem Jahr 2004 mit Wirkung zum 13. November 2019. Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten erklärten Kündigungen unwirksam seien.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die unter anderem auf die Feststellung des Fortbestandes der Sparverträge gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof - mit Ausnahme eines Hilfsantrags - zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. Die beklagte Sparkasse durfte die Sparverträge nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, d.h. hier jeweils nach Ablauf des 15. Sparjahres, kündigen.

Die Beklagte hat das ordentliche Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen für einen Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe - hier: 15 Jahre - ausgeschlossen. Die Sparverträge sind auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Bestimmungen dahin zu verstehen, dass dem Sparer das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Die Beklagte hat mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt. Dieser Bonusanreiz bedingt einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des - hier - 15. Sparjahres, weil andernfalls die Beklagte den Klägern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte. Einen konkludenten und zeitlich befristeten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen, die im Übrigen keinen Wirksamkeitsbedenken begegnet, haben die Parteien wirksam vereinbaren können, weil die Sparverträge dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung unterliegen.

Einen über das Ende des 15. Sparjahres hinauswirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts haben die Parteien dagegen auch im Hinblick auf die unbefristete Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart. Nach dem Inhalt der Vertragsantragsformulare hat die Beklagte die Zahlung einer Sparprämie lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen. Ab diesem Zeitpunkt waren die Sparverträge zwar nicht automatisch - mit der Folge der Fälligkeit und Rückzahlung der Spareinlagen - beendet, sondern liefen weiter. Nach dem Vertragsinhalt stand der Beklagten aber ab diesem Zeitpunkt ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen unter Beachtung der in Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr geregelten Auslauffrist von drei Monaten zu.

Schließlich ergibt sich etwas anderes auch nicht aus dem von der Beklagten verwendeten Werbeflyer. Die in dem Werbeprospekt enthaltene Musterrechnung, die auf einen Zeitraum von 25 Jahren bezogen ist, stellt lediglich ein Rechenbeispiel dar, mit dem keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages verbunden ist. Diese ergibt sich vielmehr aus den Vertragsantragsformularen, in denen die Beklagte ein Erreichen der höchsten Prämienstufe mit dem 15. Sparjahr zugesagt hat. Bei den weitergehenden Aussagen handelt es sich nach Darstellungsart, Inhalt und Formulierung lediglich um eine werbende Anpreisung der Leistung, der ein durchschnittlicher Sparer eine Änderung oder gar - hier in Bezug auf die Laufzeit - Erweiterung der wechselseitigen Ansprüche und der aus dem Sparvertrag folgenden Rechte, Pflichten und Obliegenheiten nicht entnehmen kann.

Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18

(PRESSEMITTEILUNG DES BGH vom 14.05.2019)



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Unserer Kenntnis nach sind von der Kündigungswelle u.a. Sparer der folgenden Sparkassen betroffen:


  • Erzgebirgssparkasse
  • Harzsparkasse
  • Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld
  • Kreissparkasse Bautzen
  • Kreissparkasse Bitburg-Prüm
  • Kreissparkasse Börde
  • Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen
  • Kreissparkasse Kelheim
  • Kreissparkasse Melle
  • Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg
  • Kreissparkasse Rhein-Hunsrück
  • Kreissparkasse St. Wendel
  • Kreissparkasse Soltau
  • Kreissparkasse Stendal
  • Kreissparkasse Syke
  • Kreissparkasse Traunstein-Trostberg
  • Kreissparkasse Walsrode
  • Kreis- und Stadtsparkasse Erding-Dorfen
  • Kreis- und Stadtsparkasse Wasserburg am Inn
  • Nord-Ostsee Sparkasse
  • Ostsächsische Sparkasse Dresden
  • Saalesparkasse
  • Sparkasse Allgäu
  • Sparkasse Altmark-West
  • Sparkasse Altötting-Mühldorf
  • Sparkasse Amberg-Sulzbach
  • Sparkasse Ansbach
  • Sparkasse Arnsberg-Sundern
  • Sparkasse Bad Neustadt an der Saale
  • Sparkasse Bamberg
  • Sparkasse Bayreuth
  • Sparkasse Bergkamen-Bönen
  • Sparkasse Coburg-Lichtenfels
  • Sparkasse Dortmund
  • Sparkasse Duderstadt
  • Sparkasse Duisburg
  • Sparkasse Einbeck
  • Sparkasse Elbe-Elster
  • Sparkasse Emsland
  • Sparkasse Erding-Dorfen
  • Sparkasse Fürstenfeldbruck
  • Sparkasse Fürth
  • Sparkasse Garmisch-Partenkirchen
  • Sparkasse Germersheim-Kandel
  • Sparkasse Hameln-Weserbergland
  • Sparkasse Hildesheim Goslar Peine
  • Sparkasse Ingolstadt-Eichstätt
  • Sparkasse im Landkreis Cham
  • Sparkasse im Landkreis Neustadt an der Aisch - Bad Winsheim
  • Sparkasse im Landkreis Schwandorf
  • Sparkasse Jerichower Land
  • Sparkasse Krefeld
  • Sparkasse Kulmbach-Kronach
  • Sparkasse Landsberg-Dießen
  • Sparkasse Landshut
  • Sparkasse Leipzig
  • Sparkasse Mainfranken Würzburg
  • Sparkasse Mansfeld-Südharz
  • Sparkasse Märkisch-Oderland
  • Sparkasse Meißen
  • Sparkasse Miltenberg-Oberburg
  • Sparkasse Minden-Lübbecke
  • Sparkasse Mittelfranken-Süd
  • Sparkasse Mittelsachsen
  • Sparkasse Mühlheim
  • Sparkasse Muldental
  • Sparkasse Mülheim an der Ruhr
  • Sparkasse Münden
  • Sparkasse Neuburg-Rain
  • Sparkasse Nürnberg
  • Sparkasse Oberland
  • Sparkasse Oder-Spree
  • Sparkasse Olpe-Drolshagen Wenden
  • Sparkasse Osnabrück
  • Sparkasse Ostprignitz-Ruppin
  • Sparkasse Passau
  • Sparkasse Pfaffenhofen
  • Sparkasse Regensburg
  • Sparkasse Remscheid
  • Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling
  • Sparkasse Rotenburg Osterholz
  • Sparkasse Saarbrücken
  • Sparkasse Saarlouis
  • Sparkasse St. Wendel
  • Sparkasse Schaumburg
  • Sparkasse Schweinfurt-Haßberge
  • Sparkasse Spree-Neiße
  • Sparkasse Stade-Altes Land
  • Sparkasse Uelzen Lüchow-Dannenberg
  • Sparkasse Vest Recklinghausen
  • Sparkasse Vogtland
  • Sparkasse Westholstein
  • Sparkasse Wittenberg
  • Sparkasse Wittgenstein
  • Sparkasse Wunstorf
  • Sparkasse zu Lübeck
  • Sparkasse Zwickau
  • Städtische Sparkasse zu Schwelm
  • Stadtsparkasse Magdeburg
  • Stadtsparkasse München
  • Stadtsparkasse Remscheid
  • Stadtsparkasse Schwedt
  • Stadtsparkasse Wedel
  • Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach
  • Stadt- und Kreissparkasse Moosburg
  • Vereinigte Sparkassen Gunzenhausen
  • Wartburg Sparkasse
  • Weser-Elbe Sparkasse