Prämiensparvertrag gekündigt oder Zinsberechnung falsch?
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1. BGH ermöglicht Zinsnachforderungen!
In Zeiten guter Verzinsung waren langfristige Sparverträge von Banken und Sparkassen sehr beliebt. Diese Sparverträge tragen beispielsweise Namen wie:
"Prämiensparen flexibel", "Vorsorgesparen", "Vorsorgeplan", "VorsorgePlus", "Vermögensplan", "Bonusplan", "Ziel-Sparplan" oder "VRZukunft".
Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase sind die Sparzinsen dieser Verträge kontinuierlich nach unten korrigiert worden - bis auf nahezu 0%. In vielen Fällen beruhen die Zinsanpassungen zu Lasten der Sparer jedoch auf Klauseln, die von Gerichten für unwirksam erklärt worden sind.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass insbesondere für Verträge mit langer Laufzeit, die Regelungen zur Zinsanpassung transparent sein müssen. Es darf insbesondere nicht sein, dass Banken oder Sparkassen, den Zinssatz nach eigenem Ermessen anpassen und ihren Kunden dadurch zu wenig Zinsen gutschreiben.
"Wie auch bereits die BaFin festgestellt hat, hält sich gerade einmal eine Hand von Sparkassen an diese Grundsätze. Die weit überwiegende Anzahl der Sparkassen setzt sich über diese Rechtsprechung des BGH hinweg. Laut Feststellung der BaFin haben die Sparkassen die Zinsanpassungen einseitig zu deren Gunsten geregelt und damit die Rechtsprechung des BGH fehlerhaft bzw. gar nicht umgesetzt“, so Rechtsanwältin und Fachanwältin Christiane Sostmeier von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen weiter.
Im Oktober 2021 hat der Bundesgerichtshof ein weiteres Urteil mit Signalwirkung gefällt (Az. XI ZR 234/20 vom 06.10.2021). Die Richter hatten entschieden, dass die Kreditinstitute die Zinsen bei alten Verträgen nicht willkürlich anpassen dürfen. Vielmehr müsse für die Berechnung der Zinsen ein relativer Abstand zum Referenzzinssatz beibehalten und der Zinssatz monatlich anpasst werden.
Im November 2021 folgten zwei weitere Urteile des BGH. Auch hier erklärten die Richter die Zinsklauseln in den Verträgen der Sparkassen für ungültig und stellten fest, dass die Sparkasse ihren Kunden über viele Jahre hinweg zu wenig Zinsen gezahlt haben. Der BGH legte fest, dass die Geldhäuser für die Berechnung der Zinsen einheitlich einen langfristigen Zins der Bundesbank heranziehen müssen.
Nunmehr setzt der BGH seine Rechtsprechung fort und bestätigt den zugrunde zu legenden Referenzzinssatz (BGH, Urteil vom 09.07.2024, Az. XI ZR 40/23).
2. Was können Sie tun?
Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen rät Prämiensparkunden, ihre Verträge auf den Prüfstand zu stellen.
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In vielen Fällen sind Zinsnachforderungen in Höhe von mehreren Tausend Euro möglich!
Kommen Banken oder Sparkassen von sich aus mit Vergleichsangeboten auf Sie zu - bleiben Sie skeptisch und akzeptieren sie den Vorschlag Ihres Kreditinstituts nicht voreilig. Wir empfehlen, auch hier fachmännische Unterstützung durch unsere hierauf spezialisierten Fachanwälte.
Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen setzt Ihre berechtigten Ansprüche durch.
Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen rät betroffenen Prämiensparern, nicht auf berechtigte Ansprüche zu verzichten und deren Prämiensparverträge fachkundig überprüfen zu lassen.
Eine schnelle Kontaktaufnahme mit den erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten der Kanzlei Dr. Greger & Collegen ist über die folgende E-Mail-Adresse möglich:
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Immer mehr Sparkassen kündigen die für ihre Kunden gut verzinsten Prämiensparverträge. Die Kündigungswelle reißt auch in diesem Jahr nicht ab. Auch 2020 erhalten treue Sparer weitere Kündigungen ihrer Sparverträge. Mehrere hunderttausend Sparer sind betroffen.
Kündigung häufig nicht rechtmäßig
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass zahlreiche Kündigungen nicht den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entsprechen und damit nicht mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang stehen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Kündigung nicht ungeprüft zu akzeptieren. Unsere Kanzlei, die sich seit über 20 Jahren erfolgreich für die Interessen von Kapitalanlegern engagiert, setzt sich gerne auch für Ihre Interessen ein und überprüft für Sie, ob Ihr konkreter Sparvertrag tatsächlich gekündigt werden kann.
Falschberechnung der Zinsen
Nicht selten kommt es vor, dass die in den vergangenen Jahren an die Sparer ausgezahlten Zinsen zu niedrig bemessen wurden. Ansprüche auf Zinsnachzahlungen sind keine Seltenheit und können unter Ausnutzung des Zins- und Zinseszinseffektes mehrere tausend Euro ausmachen. Selbst wenn die Kündigung des Sparvertrages rechtmäßig sein sollte, könnten Sie noch Nachzahlungsansprüche in erheblichem Umfang geltend machen.
Gerne können Sie hierzu mit uns – kostenlos und unverbindlich – Kontakt aufnehmen. Eine Überprüfung Ihrer individuellen Möglichkeiten kann sich somit in zweierlei Hinsicht lohnen:
Unwirksamkeit der Kündigung
+
Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen.
Sollte auch Ihr Sparvertrag von der aktuellen Kündigungswelle betroffen sein, können Sie über unten stehendes Formular mit unserer Fachanwaltskanzlei kostenlos Kontakt aufnehmen.
Alternativ hierzu können Sie uns auch unter Angabe des Stichworts "SPARVERTRAG" eine E-Mail senden an:
Registrierte Anleger erhalten kostenlos weiterführende Informationen.
Unserer Kenntnis nach sind von der Kündigungswelle u.a. Sparer der folgenden Sparkassen betroffen: